Ansatz eines Kirchensteuerüberhangs setzt weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraus.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.12.2019 zu der Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuerüberhangs i. S. d. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG Stellung genommen.
Der Kläger leistete in den Jahren 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2009. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 erstattet. Die im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus.
Im Veranlagungszeitraum 2012 zahlte der Kläger keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 erfasste der Beklagte die Kirchensteuer, die dem Kläger für den Veranlagungszeitraum 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungsüberhang. Er erhöhte den Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers entsprechend.
Der Kläger wandte dagegen ein, dass kein Überhang vorliege. Da er im Jahr 2012 keine Kirchensteuer-Zahlungen geleistet habe, sei eine Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen nicht möglich. Außerdem setze eine Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs einen vorherigen Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe voraus. Daran fehle es, soweit der Erstattungsbetrag auf den in 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlungen beruhe.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs zu Recht erfolgt sei.
Die Annahme eines Erstattungsüberhangs setze keine Zahlung von Kirchensteuer im Erstattungsjahr voraus. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungszweck spreche eindeutig dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliege.
Der Hinzurechnung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im Jahr 2009 steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt habe. Voraussetzung für die Hinzurechnung sei allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. Es komme nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr tatsächlich als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt haben. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und ließe sich auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Regelung vereinbaren.
Die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 1/20 anhängig.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.02.2020 zu Urteil vom 05.12.2019 – 14 K 3341/15; BFH-Az.: X R 1/20)