Sind Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?

Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt.

Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät. Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Beklagte setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge veräußert und abgemeldet.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Nach Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst „fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll“. Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, „also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen“. Es sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde. Dies gelte umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge seien äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zu Urteil vom 15.11.2019 – 13 K 2373/17)

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