Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder (nach dem Stand 26. März 2020) die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2018 zusammengestellt.
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2017: 2.272.125
Eingegangene Einsprüche: 3.389.956 (Veränderung gegenüber Vorjahr: + 4,4 %)
Erledigte Einsprüche: 3.253.785 (Veränderung gegenüber Vorjahr: – 2,7 %)
davon erledigt durch
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Rücknahme des Einspruchs: 691.571 (= 21,3 %)
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Abhilfe: 2.094.146 (= 64,4 %)
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Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen): 430.173 (= 13,2 %)
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Teil-Einspruchsentscheidung: 19.578 (= 0,6 %)
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auf andere Weise: 18.317 (= 0,6 %)
Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen: – 50.904
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2018: 2.357.392 (Veränderung gegenüber Vorjahr: + 3,8 %)
Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann keinen Erledigungsfall im Sinne der Statistik mehr darstellt.
Der Endbestand (2.357.392) enthält 1.302.200 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.
Seit dem Berichtsjahr 2014 enthält die Statistik die Erledigungsart „Auf andere Weise“. Hierunter fallen z. B. Verfahren, in denen sich eine angefochtene Außenprüfungsanordnung vor einer Entscheidung über den Einspruch mit Beendigung der Außenprüfung erledigt hat, sowie Fälle, in denen sich ein mit einem Einspruch beantragter Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann. Früher wurden diese – zahlenmäßig unbedeutenden – Fälle in der Einspruchsstatistik uneinheitlich berücksichtigt.
Seit der Statistik für das Jahr 2013 enthält die Einspruchsstatistik die Rubrik „Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen“. Früher wurden in der Statistik Abgaben und Übernahmen saldierend bei den Eingängen sowie sonstige Bestandskorrekturen (z. B. nach Aufdecken fehlerhafter Einträge in den Rechtsbehelfslisten) entweder ebenfalls saldierend bei den Eingängen oder durch eine Anpassung des Anfangsbestandes berücksichtigt.
Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben oder Aufwendungen geltend gemacht werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, ob und inwieweit der angefochtene Bescheid fehlerhaft war.
Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Verwaltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungsakte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung oder die Ablehnung einer Stundung.
Im Jahr 2018 wurden gegen die Finanzämter 58.985 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich rd. 1,8 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
(Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 27.4.2020)