Ein generelles Reverse-Charge-Verfahren kann nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich ein wirksames Mittel zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges in der EU sein. Dies teilt sie in einer Antwort (19/18448 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/17941 ) mit.
In der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage wird das Reverse-Charge-Verfahren als ein Lösungsansatz bezeichnet, bei dem die Steuerschuldnerschaft umgedreht werde. Das bedeute, nicht der Erbringer einer Leistung, sondern ihr Empfänger müsse die Umsatzsteuer abführen.
Nach Angaben der Bundesregierung liegt das Recht, die Initiative für eine Änderung des geltenden Rechtsrahmens der Mehrwertsteuer zu ergreifen, allein bei der Europäischen Kommission. Sollte die Europäische Kommission in Zukunft von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen, werde die Bundesregierung die entsprechenden Vorschläge prüfen heißt es in der Antwort weiter.
(Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 442/2020 vom 30.4.2020)