Die Finanzverwaltung gewährt Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, bestimmte steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Jahresende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.
Die betreffenden Regelungen enthält ein BMF-Schreiben vom 19.03.2020. Mit Beschluss vom 29.05.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf diese Verwaltungsanweisung im Einzelfall zuvor durchgeführte Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind.
Die Antragsteller des Verfahrens erzielen vorwiegend Vermietungseinkünfte. Wegen Steuerrückständen pfändete das Finanzamt ihre Bankkonten; die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergingen am 19.03.2020 und wurden den Banken am 25.03.2020 zugestellt.
Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Sie machten geltend, dass zahlreiche ihrer Mieter im Hinblick auf die Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ihre Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten.
Das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise an und hielt die Pfändungen aufrecht. Die offenen Steuerforderungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 19.03.2020 sei die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig gewesen. Auf das BMF-Schreiben vom gleichen Tag könnten sich die Antragsteller nicht berufen; eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen sei darin nicht vorgesehen.
Dem daraufhin gestellten Eilantrag auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen gab das Finanzgericht Düsseldorf statt. Das Finanzgericht entschied, dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020 ergebe.
Die Vollstreckung in die Bankguthaben sei für die Antragsteller derzeit unbillig. Die Antragsteller seien doppelt in ihrer Liquidität eingeschränkt. Zum einen würden die durch die Corona-Krise bedingten Mietausfälle zu Liquiditätseinbußen führen. Zum anderen würden die Kontenpfändungen des Finanzamts den Antragstellern weitere Liquidität entziehen. Das der Finanzverwaltung für die Gewährung von Vollstreckungsbeschränkungen eingeräumte Ermessen sei durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 dahingehend eingeschränkt worden, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Auch die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen könne bei dieser Sachlage angebracht sein.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.07.2020 zu Beschluss vom 29.05.2020 – 9 V 754/20)