Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von insgesamt rund 2,3 Mio. Euro sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund 300.000 Euro ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus, sondern macht lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa 88,5 % an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht einzubeziehen seien.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und dem Kläger den Vorsteuerabzug in vollem Umfang gewährt. Die Leistungen des Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handele es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, sei eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall der Insolvenz einer KG seien dagegen im Regelfall alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich sei.

Diese Unterscheidung sei auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend sei die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht von Bedeutung.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2020 zu Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 – 5 K 546/17, rkr)

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