Schenkungsteuer bei Wohnsitz in Deutschland und Schweden

Hat ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden, kommt es für die Schenkungsteuer auf seinen Lebensmittelpunkt an – auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg und ließ jeweils die Revision zu. Die vom beklagten Finanzamt eingelegten Revisionen sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 anhängig.

Die Kläger der drei genannten Verfahren sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.

Das FG hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Das Besteuerungsrecht stehe Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft gewesen sei. In Deutschland bestehe zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz habe. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasse und nicht gekündigt oder geändert worden sei, sei die „Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen“ entscheidend. Sei der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig und verfüge in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, sei dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend. Der Schenker habe zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt.

Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergebe sich aus dem DBA nicht, da es sich „bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen“ noch „um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils“ handle.

Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden seien nach Wortlaut und Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend. Es komme nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetze. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Schenkung – wie in den Streitfällen – unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat stehe es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel gebe es nicht.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zu Urteilenvom 05.08.2020 – 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18; BFH-Az.: II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20)

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