Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.
Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sog. S.L. je hälftig beteiligt waren. Diese Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. In den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren hatten die Kläger die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das beklagte Finanzamt setzte im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an. Hiergegen wandten sich die Kläger u. a. mit dem Vorbringen, dass die Immobile in den Streitjahren nicht als (Ferien-) Domizil genutzt worden, sondern zum Verkauf angeboten gewesen sei.
Das Hessische Finanzgericht bejahte die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetztes (EStG). Dabei reiche die bloße unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit aus.
Dem stehe weder das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien entgegen, da Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden habe. Noch liege ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, denn die Annahme einer vGA treffe die Kläger unabhängig davon, ob sie in eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft investierten.
Die Einkommensteuerbescheide waren allerdings insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt die vGA mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert hat, denn dessen Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Es war daher der persönliche Steuersatz der Kläger anzuwenden.
Das Urteil vom 14.12.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 4/21 anhängig.
(FG Hessen, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 9 K 1266/17 vom 14.12.2020; BFH-Az.: VIII R 4/21)