Nach rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt.
Der in Deutschland ansässige Kläger war als Grenzgänger Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt. Er bezog im Streitjahr 2016 eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt, einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Seine Altersrente entfiel sowohl auf das sog. Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als auch auf das sog. Überobligatorium. Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % wurde einbehalten. Das beklagte Finanzamt setzte „den auf das Obligatorium entfallenden Teil der Altersrente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung“ mit einem Besteuerungsanteil von 50 % und den auf das Überobligatorium entfallenden Teil mit dem Ertragsanteil von 22 % an. Es rechnete die Schweizer Abzugsteuer auf die deutsche festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 4,5 % des gesamten Obligatoriums sowie des Ertragsanteils des Überobligatoriums an. Der Kläger begehrte eine Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer in voller Höhe entsprechend der Anrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2015 und beanstandete eine Schlechterstellung gegenüber den Beziehern von überobligatorischen Altersrenten privater Schweizer Pensionskassen. Das Finanzamt erließ einen Abrechnungsbescheid.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage wegen Abrechnungsbescheid ab. Dem Ansässigkeitsstaat Deutschland stehe für Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge an ehemalige Grenzgänger im Schweizer öffentlichen Dienst nach der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz vom 21. Dezember 2016 das Besteuerungsrecht vorrangig zu. Der Kassenstaat (Schweiz) besteuere die Vergütungen mit 4,5 %. Deutschland rechne die Steuer begrenzt „auf den Teil der Abzugsteuer“ entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) an, „der auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt“. Fließe nach nationalem Recht lediglich der Ertragsanteil der Altersrente in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein, sei nur der auf diesen Anteil entfallende Teil der Schweizer Steuer anrechenbar. Blieben die übrigen überobligatorischen Vergütungen im Inland unversteuert, komme es insoweit nur zu einer Besteuerung in der Schweiz und nicht zu einer Doppelbesteuerung. Dies sei Folge „der fehlenden Harmonisierung der deutschen und Schweizer Steuern auf Einkommen“. In der Schweiz würden Altersrenten der 2. Säule nachgelagert und nicht mit dem Ertragsanteil wie in Deutschland besteuert. „Ohne vollständige Harmonisierung“ könnten DBA „lediglich sicherstellen, dass die betroffenen Einkünfte nur einmal besteuert werden.“ Die ungleiche Behandlung von Altersrenten öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Pensionskassen sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Außerdem sei ein sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber der steuerrechtlichen Situation der in der Privatwirtschaft Beschäftigten anzuerkennen, wenn sich ein Staat aufgrund des Kassenstaatsprinzips „für die Zahlungen aus öffentlichen Kassen an seine Bedienstete“ das eigene Besteuerungsrecht vorbehalte.
(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.03.2021 zum Urteil 3 K 2073/20 vom 17.02.2020)