Stundung der Schenkungsteuer bei Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrecht

Die aus der Übertragung eines Grundstücks unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts resultierende Schenkungsteuer ist für zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine Möglichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen.

Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ein Mietwohngrundstück von ihrer Tante geschenkt, die sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht hieran zurückbehielt. Im Eigentum der Klägerin stehen daneben ein Grundstück mit Gebäude, in dem sie lebt und ein Blumengeschäft betreibt sowie der hälftige Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung. Beide Grundstücke sind mit Grundschulden belastet.

Das Finanzamt setzte für den Erwerbsvorgang gegenüber der Klägerin zunächst Schenkungsteuer in Höhe von ca. 7.000 Euro fest. Die Klägerin beantragte die Stundung dieser Steuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG. Zur Begründung führte sie aus, dass sie wegen des Nießbrauchsvorbehalts keine Einnahmen aus dem erworbenen Grundstück erziele. Ferner verwies sie auf die geringe Höhe ihrer Einkünfte (ca. 20.500 Euro im Jahr 2017 bei Krankenversicherungsbeiträgen von 4.700 Euro) sowie die hohe Darlehensbelastung der beiden übrigen Grundstücke und legte eine Bescheinigung ihrer Hausbank vor, wonach sie keinen weiteren Kredit erhalte.

Das Finanzamt lehnte die Stundung ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Stundung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil auch die Tante zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden könne. Dies setze aber eine erfolglose Vollstreckung bei der Klägerin voraus.

Im Klageverfahren verwies die Klägerin ergänzend auf die coronabedingte zeitweise Schließung ihres Blumengeschäfts und reichte eine Liquiditätsrechnung ein, wonach ihr im Jahr 2019 finanzielle Mittel in Höhe von knapp 5.000 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Die im Klageverfahren auf ca. 10.500 Euro heraufgesetzte Schenkungsteuer erbrachte die Klägerin durch eine Drittschuldnerzahlung aufgrund einer Kontopfändung und durch ein Darlehen ihrer Mutter.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin habe – so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – einen Anspruch auf Stundung der Schenkungsteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Der durch Schenkung erworbene Gegenstand stelle als Mietwohngrundstück begünstigtes Vermögen im Sinne von § 28 Abs. 3 ErbStG dar.

Auch die weitere Voraussetzung, dass der Erwerber die Schenkungsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann, sei im Streitfall erfüllt. Hierdurch werde der Rechtsanspruch auf Stundung nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die Steuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Aus der Schenkung habe die Klägerin die Steuer nicht aufbringen können, weil sie das Grundstück nur unter Nießbrauchsvorbehalt und daneben kein weiteres Vermögen erhalten habe. Auch das eigene Vermögen der Klägerin habe nicht für die Begleichung der Schenkungsteuer ausgereicht. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Liquiditätsrechnung. Auch eine Veräußerung der weiteren vorhandenen Immobilien hätte wegen der hohen hierauf lastenden Grundschulden nicht zu einer Steigerung der Liquidität geführt.

Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Steuer durch Kreditaufnahme im familiären Umfeld habe begleichen können. Die Stundungsbedürftigkeit folge bereits daraus, dass die Klägerin bei ihrer Bank keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten konnte. Die Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG würden überspannt, wenn ein Erwerber gehalten wäre, sich jenseits des üblichen Kapitalmarkts zu refinanzieren.

Schließlich könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass die Tante für die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden könne. Dies hätte im praktischen Ergebnis zur Folge, dass eine Stundung bei einem Erwerb unter Lebenden fast immer ausgeschlossen wäre. Die wirtschaftliche Situation des Schenkers sei für eine Stundung beim Beschenkten irrelevant.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2021 zu Urteil vom 25.02.2021 – 3 K 3054/19)

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