Ein Fotostudio kann nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten in Anspruch nehmen.
Die Klägerin betreibt mehrere Fotostudios. Die von ihr erstellten Fotografien händigt sie ihren Kunden, zu denen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gehören, im Regelfall in ausgedruckter Form aus. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gehen mit Bezahlung des Preises auch die Nutzungsrechte an den überlassenen Fotos auf die Kunden über. Die Klägerin wandte auf die Umsätze aus Businessfotografien (z. B. für Firmenhomepages, Imagebroschüren oder Produktfotografien) sowie auf Bewerbungsfotos mit kommerzieller Verwendungsabsicht (z. B. für Onlinebewerbungen oder berufliche Netzwerke) den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Hinsichtlich der Verwendungsabsicht hatte sie für den Streitzeitraum eine Kundenbefragung durchgeführt. Ihre übrigen Umsätze (z. B. Pass-, Baby-, Hochzeits-, und Aktfotos) unterwarf sie dem Regelsteuersatz.
Das Finanzamt folgte dem nicht und wandte den Regelsteuersatz von 19 % für sämtliche Umsätze an. Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin an, dass sie gegenüber ihrem Kunden ein Leistungsbündel erbringe, das aus der Erstellung und Aushändigung der Fotografien sowie der Übertragung der Verwertungsrechte bestehe. Bei einer beabsichtigten kommerziellen Verwendung präge die Übertragung der urheberrechtlich geschützten Rechte die Gesamtleistung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuernden Umsätze erbracht habe. Dies setze voraus, dass der Inhaber des Urheberrechts dem Leistungsempfänger als Hauptbestandteil der Gesamtleistung das Recht zur Verwertung des Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG einräume und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestatte.
Die Klägerin habe an ihre Kunden jeweils eine einheitliche Leistung erbracht, die die Verwendung der Einrichtungen des Fotostudios, den Einsatz der Fotografen, die Nutzung von Bildbearbeitungssoftware, den Ausdruck der Fotos und/oder die Überlassung entsprechender Bilddateien umfasst habe. Der Schwerpunkt dieser Leistungen liege – unabhängig von einer privaten oder kommerziellen Verwendungsabsicht der Kunden – in der Erstellung der Fotografien. Der Übertragung der Nutzungsrechte komme im Vergleich zur Erstellung und Aushändigung der Fotos nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Preise für die Kunden orientierten sich insbesondere an der Art des ausgewählten Fotoshootings und des damit verbundenen (zeitlichen) Aufwandes sowie an der Anzahl der dem Kunden ausgehändigten Fotos. Die Klägerin fordere für die Übertragung der Nutzungsrechte kein gesondertes Entgelt und vermindere das Entgelt auch nicht, wenn ein Kunde auf die Übertragung der Nutzungsrechte verzichten würde. Das von ihr angeführte Kundeninteresse lasse die Leistungserbringung durch die Klägerin selbst unberührt.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2021 zu Urteil vom 25.02.2021 – 5 K 268/20)