Hat das Finanzgericht das persönliche Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet, zu dem der Kläger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden.
Der Kläger hatte gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200 Euro zur Erzwingung der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung Klage erhoben. Nachdem der Kläger seine Klage trotz Erinnerung nicht begründet hatte, verfügte der Berichterstatter einen Erörterungstermin auf den 12. Oktober 2020 und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Erörterungstermin wurde nach einem Anruf des Klägers aufgehoben, in dem er den Berichterstatter über angebliche Gespräche mit dem Finanzamt informierte und zusagte, später zum Verfahren Stellung zu nehmen. Nachdem diese Zusage nicht eingehalten wurde und der Kläger auf eine erneute Anfrage des Gerichts nicht reagierte, terminierte der Berichterstatter einen weiteren Erörterungstermin für den 4. Dezember 2020 und drohte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro an.
Eine halbe Stunde vor dem Termin ging eine E-Mail des Klägers beim Finanzgericht ein. Dieser machte geltend, dass er die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Finanzamt (FA) nicht erhalten habe. Daher sei die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des FA rechtswidrig; der Erörterungstermin habe sich daher erledigt. Der Berichterstatter antwortete dem Kläger umgehend mit einer E-Mail, in der er dem Kläger mitteilte, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig und ein Ordnungsgeld angedroht worden sei. Zu dem Erörterungstermin erschien der Kläger nicht, schickte kurz danach eine weitere E-Mail, in der er unter Berufung auf die Corona-Lage mitteilte, am Termin „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht teilnehmen zu können.
Der 1. Senat des Finanzgerichts setzte gegen den Kläger nach § 80 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest, weil er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin am 4. Dezember 2020 schuldhaft nicht erschienen war.
Aus den Gründen:
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Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht nachgekommen.
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Der Kläger habe keine Entschuldigungsgründe dargetan, die sein Fernbleiben rechtfertigen könnten.
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Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Terminverlegung zu sehen sein sollte, war diesem nicht stattzugeben, da der Kläger nicht verhindert gewesen sei.
Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes
Das Ordnungsgeld i. H. von 500 Euro sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Streitwert der Klage habe zwar nur 200 Euro betragen. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit dürfe aber der Streitwert nicht unter 1.500 Euro angenommen werden.
Auch sei zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht des Klägers für das Jahr 2015 ist, welcher er seit fast fünf Jahren aus unerklärlichen Gründen nicht nachgekommen sei.
Dem Gericht sei durch das Verhalten des Klägers zudem ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kläger behaupte, der Sachverhalt könne „ohne unnötig viel Aufwand geklärt werden“, spreche schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig für das Gegenteil.
(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Beschluss 1 K 1891/20 vom 17.12.2020)