Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz

Überlässt eine Gemeinde eine von ihr errichtete Mehrzweckhalle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (kommunale Benutzungsordnung) an verschiedene Nutzer, handelt die Gemeinde unternehmerisch, auch wenn einzelne Nutzergruppen nur eine nicht kostendeckende Gebühr bezahlen.

Auch eine nur stunden- oder tageweise Überlassung einer Halle ist trotz der Kurzfristigkeit eine steuerfreie Vermietung, wenn daneben keine anderen prägenden Leistungen erbracht werden. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (hier: Beleuchtungstechnik, Tontechnik, Kücheneinrichtung, Bühne und Hebebühne) ist nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Raumüberlassung, wenn die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten vom jeweiligen Nutzer ausgeübt werden.

Der Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten eines der Öffentlichkeit gewidmeten und ihr kostenlos zur Verfügung stehenden Parkplatzes ist zulässig, wenn die Errichtung des Parkplatzes baurechtliche Voraussetzung für die Genehmigung der Mehrzweckhalle und für ihre Nutzung notwendig und angemessen war.

Geklagt hatte eine Gemeinde, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 Umsätze aus der Vermietung einer Halle erzielte. Die Halle wurde im Jahr 2010 abgerissen, auf dem Grundstück ein öffentlicher Parkplatz errichtet und gegenüber eine neue Halle gebaut. Die Halle wurde mit einer Hebebühne, Bühne, Küche, Tischen und Stühlen ausgestattet. Die Klägerin überlässt die Halle auf der Grundlage ihrer kommunalen Benutzungsordnung zu festen Preisen jeweils stunden- bzw. teilweise auch tageweise an verschiedene Nutzergruppen. Dazu zählen u. a. eine Gymnastikgruppe, ein Taekwondo- und ein Fußballverein, ein Kirchenchor, ein Gesangs- und ein Musikverein, eine Tanzschule, Karnevalsvereine sowie weitere vergleichbare Nutzer, Privatpersonen und Gewerbetreibende.

Die Umsätze aus der Überlassung der Halle unterwarf die Klägerin insgesamt dem Regelsteuersatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten und den laufenden Kosten geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur einen Anteil von 23,40 % zum Vorsteuerabzug zu. Den Vorsteuerabzug aus den Einrichtungsgegenständen, der Hebebühne, der Bühne, der Küche, den Tischen und Stühlen (Betriebsvorrichtungen) wurde in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich des Parkplatzes versagte das FA den Vorsteuerabzug, da dieser als öffentlicher Parkplatz weder dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könne noch steuerpflichtige Ausgangsumsätze gegeben seien. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem laufenden Betrieb der Halle. Die Klage hatte keinen Erfolg

(FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid 1 K 2427/19 vom 07.12.2020, rkr)

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