Hausnotrufsystem: Senioren können Steuerbonus nutzen

Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage entschieden.

Das Urteil ist für viele alleinlebende Senioren wichtig: Bislang gingen diese beim Finanzamt oft leer aus, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten, so die Experten beim Bund der Steuerzahler.

Im Musterfall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein sog. Hausnotrufsystem. Die Ausgaben dafür setzte die Seniorin in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt strich aber den Steuerabzug. Begründung der Finanzbeamten: Diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohnt. Doch das Finanzgericht gab der Seniorin recht und erkannte – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, urteilten die Richter.

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt diese Möglichkeit nutzen wird, um das steuerzahlerfreundliche Urteil überprüfen zu lassen, weil auch in einem Parallelfall aus Sachsen das Finanzamt zum Bundesfinanzhof gezogen ist (Az. VI R 7/21). Betroffene können sich dennoch auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg berufen. Sie sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert. Dann bleibt der eigene Steuerfall zumindest offen, bis der Bundesfinanzhof abschließend über den Streit entschieden hat, rät der Bund der Steuerzahler.

BdSt, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021 – 5 K 2380/19

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