Wird bei einem einheitlichen Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands.
Der Erinnerungsführer ist selbstständiger Steuerberater. Er stellte eine Rechnung an einen anderen Steuerberater, in der er Umsatzsteuer i. H. v. 23.750.000 Euro auswies. Mit Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung teilte er mit, dass dieser Umsatzsteuerausweis überhöht sei und die tatsächliche Steuer lediglich 237,50 Euro betrage. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG dennoch in Höhe des ausgewiesenen Betrages fest. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage, deren Hauptantrag lediglich einen Teilbetrag von 5.000 Euro und hilfsweise für den Fall des Obsiegens den Gesamtbetrag umfasste. Ausgehend vom höheren Streitwert setzte die Justizkasse einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 348.944 Euro fest. Hiergegen wandte der Erinnerungsführer ein, dass der Streitwert lediglich 5.000 Euro und die Verfahrensgebühr damit 584 Euro betrage. Ein Hilfsantrag sei erst dann maßgeblich, wenn über ihn entschieden werde.
Die Erinnerung hatte keinen Erfolg. Aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebe sich nicht zwingend – so der für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter des 5. Senats – dass ein Hilfsantrag für die Streitwertbestimmung nur dann erheblich sein könne, wenn über ihn entschieden worden sei. Vielmehr solle für den Streitwert bei demselben Gegenstand von Haupt- und Hilfsantrag derjenige Wert maßgebend sein, der den Gegenstand der Entscheidung bildet. Dies verhindere eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Streitgegenstands. Maßgeblich sei grundsätzlich die tatsächliche finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger. Vorliegend sei die Klage ausgehend vom wirklichen Willen des Erinnerungsführers dahingehend auszulegen, dass eine Verurteilung des Beklagten auf den gesamten im Hilfsantrag genannten Betrag angestrebt werde.
FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zu Beschlüssen vom 19.05.2021 und 01.06.2021 – 5 Ko 1247/21