Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 die Pauschbeträge neu festgelegt.
Es gilt Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab
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April 2021: 1.160 Euro
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April 2022: 1.181 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
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ab 1. April 2021: 870 Euro
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ab 1. April 2022: 886 Euro.
b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
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ab 1. April 2021: 580 Euro
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ab 1. April 2022: 590 Euro.
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
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ab 1. April 2021: 174 Euro
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ab 1. April 2022: 177 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :001; DOK: 2020/0504692 (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022 vom 21.07.2021