Rückwirkende Steuerermäßigung für kleine unabhängige Brauereien

Durch Artikel 13 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 28 vom 08.06.2021, S. 1259 – 1274) ist die Biersteuermengenstaffel von 2003 rückwirkend zum 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 vorübergehend wiedereingeführt worden.

Die zentral vom Hauptzollamt Stuttgart durchzuführenden Versteuerungen (Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger mit Dauererlaubnis) werden weitgehend automatisiert im IT-Fachverfahren BIBER abgewickelt. Dort stehen die geänderten Staffelsteuersätze voraussichtlich ab dem Monat August 2021 zur Verfügung. Die für den zurückliegenden Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 erforderlichen Änderungsbescheide zu zentral vom Hauptzollamt Stuttgart durchgeführten Versteuerungen werden voraussichtlich bis Mitte September automatisiert erstellt.

Auch in allen anderen Fällen, in denen zu hohe Staffelsteuersätze zugrunde gelegt worden sind, werden die Steuerfestsetzungen geändert, wenn die Abweichung von der rückwirkend zutreffenden Biersteuer mindestens zehn Euro beträgt (§ 156 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 32 BierStV) und die sonstigen abgabenrechtlichen Voraussetzungen für eine Korrektur vorliegen.

Wegen der für eine Erstattung erforderlichen Angaben zur Bankverbindung wird sich das örtlich zuständige Hauptzollamt zeitnah mit den Betroffenen in Verbindung setzen.

Hinweis: Die Änderung der Steuerfestsetzungen wird von den Hauptzollämtern in die Wege geleitet. Ein Antrag der Steuerpflichtigen ist hierfür nicht erforderlich. Es wird daher gebeten, von diesbezüglichen Nachfragen bei den Hauptzollämtern zunächst abzusehen.

Zoll.de, Mitteilung vom 3.8.2021

Zurück
Nach oben