Der gemeinsame Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) konkretisiert die Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Der Entwurf wurde auf der Grundlage von §§ 15 und 23 eWpG erstellt. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Das eWpG ermöglicht, bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheinen auf die bisher vorgeschriebene Wertpapierurkunde zu verzichten und die Wertpapiere stattdessen über deren Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben.
Elektronische Wertpapierregister sind entweder vom Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführte zentrale Register oder mittels der Blockchain-Technologie oder vergleichbarer Technologien geführte Kryptowertpapierregister. Registerführende Stellen müssen dabei nach dem eWpG verschiedene Anforderungen erfüllen.
Der Referentenentwurf der eWpRV zielt darauf ab, für registerführende Stellen möglichst rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen und zugleich ein hohes Niveau an Anlegerschutz sicherzustellen. Hierfür enthalten sind in den
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§§ 2 bis 11 eWpRV – Entwurf Regelungen, die sowohl für zentrale Register als auch Kryptowertpapierregister gelten sollen, und in den
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§§ 12 bis 20 eWpRV – Entwurf weitere Regelungen, die nur auf Kryptowertpapierregister anzuwenden sind.
Weiter enthalten sind die allgemeinen Anforderungen an die Einrichtung und die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes oder Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen (vgl. §§ 4, 10, 13, 14, 15 und 18 eWpRV – Entwurf).
Im Übrigen werden näher bestimmt die
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Festlegungs- und Dokumentationspflichten, die registerführende Stellen erfüllen müssen (§§ 2, 8, 11, 12 eWpRV – Entwurf),
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erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss (§§ 3, 6, 7 eWpRV – Entwurf),
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Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister (§§ 9, 17 eWpRV – Entwurf),
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nähere Bestimmungen zur Liste der Kryptowertpapiere, die die BaFin nach § 20 Absatz 3 eWpG führt (§ 16 eWpRV – Entwurf) und
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eine Regelung zu den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten (§ 5 eWpRV – Entwurf).
In Erwartung der weiteren Marktentwicklung im noch gänzlich neuen Feld der Führung elektronischer Wertpapierregister können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Regelungen getroffen werden, soweit sich diese als erforderlich erwiesen haben.
BMF, Mitteilung vom 05.08.2021