Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen Vertreter

Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war.

Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, der dazu weiter erklärt:

Ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter, der infolge der Nachwirkungen einer schweren Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig und daher nicht in der Lage ist, sämtliche kurzfristig anfallenden fristgebundenen Angelegenheiten gleichzeitig zu erledigen, muss sich auch außerhalb seiner Kanzlei um einen Vertreter bemühen, der die fristgebundenen Angelegenheiten übernehmen kann.

BFH, Beschluss vom 21.07.2021, X B 126/20

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