Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) beschlossen.
„Mit der Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes stellen wir gesetzlich sicher, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden“, erklärt Finanzminister Reinhold Hilbers das Ziel der Rechtsänderung.
Der Anlass ist eine Änderung im Steuerverfahrensrecht: Für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind, ist der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen. Das hat in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.
Dies ist aber auch auf Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht gewollt. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spricht insbesondere, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird, indem auch bereits die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist.
Gleiches gilt nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter haben das auch bereits aus Ermessenserwägungen so berücksichtigt und gehandhabt – durch die Änderung des KiStRG ist die Erhebung eines Verspätungszuschlags im Bereich der Kirchensteuer nun gesetzlich ausgeschlossen.
Andere Bundesländer haben ihre jeweiligen landesrechtlichen Kirchengesetze ebenfalls diesbezüglich bereits angepasst bzw. beabsichtigen eine solche Anpassung.
Finanzministerium Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.03.2022