Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist.
Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Aus den Gründen
Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich privater Verwendung
Der Klägerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlten die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.
Batteriespeichersystem ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage
Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Insbesondere sei die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Zwar sei nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordere dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z. B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage habe die Klägerin auch übergangsweise installiert.
Eigenständige Beurteilung des Stromspeichers für den Vorsteuerabzug
Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolge unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliege, könne daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten habe.
Keine Bindung des FG an die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung
Das FG sei nicht an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebene „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ vertretenen Auffassungen gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung bestehe lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung.
Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegebenenfalls im Rahmen einer nach § 163 Abgabenordnung (AO) oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären, könne das FG im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 sei.
FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 12 K 418/18 vom 19.02.2020 (rkr)