Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Kläger stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. v. 6 % pro Wirtschaftsjahr.
Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klage verwies der Kläger auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und gegen die Höhe der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit 6 % zu hoch bemessen sei.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Höhe der im Streitfall angefallenen Gewinnzuschläge im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei.
Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die eine gebildete Rücklage ohne Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut auflösen, gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen, die eine solche Rücklage nicht bilden und den Veräußerungsgewinn sofort besteuern. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht durch Ausgleichsmechanismen an anderer Stelle vollständig kompensiert.
Allerdings sei diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG solle nicht nur Zinsvorteile ausgleichen, sondern darüber hinaus der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklagenbildung entgegenwirken. Daher stehe dem Gesetzgeber ein weiter reichender Entscheidungsspielraum zu als bei der Bemessung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die sich ausschließlich am Zinsvorteil zu orientieren hätte. Da der Steuerpflichtige durch die Rücklagenbildung Progressionsvorteile erzielen könne, wenn für das Jahr der Bildung ein höherer Steuersatz gelte als für das Jahr der Auflösung oder wenn er die Rücklage sukzessiv auflöse, betrage die Verzinsung in solchen Fällen weniger als 6 % pro Jahr. Schließlich beruhten die Rücklagenbildung und der daraus resultierende Gewinnzuschlag auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Daher sei der zu vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Nachzahlungszinsen ergangene BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14) nicht auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, ob die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Weitergeltungsanordnung der Höhe des Nachzahlungszinssatzes bis einschließlich 2018 auch für den Gewinnzuschlag greift.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 3764/19 vom 24.08.2022