Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschied über die Anwendung von § 24 Umsatzsteuergesetz bei der Veredelung von Reitpferden.
Der Kläger betrieb eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger dabei mehrfach junge Reitpferde (ca. 5-7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Er verkaufte sie dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter. Der Kläger ordnete die Veräußerungen den Einkünften im Sinne des § 24 Umsatzsteuergesetz zu; insoweit war unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden bzw. die Vieheinheitengrenze des § 51 Bewertungsgesetz nicht überschritten war. Die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.
Der 4. Senat folgte der Prüferin. Obwohl der Kläger die Voraussetzungen des § 24 Umsatzsteuergesetz grundsätzlich erfüllte, fielen die Umsätze nicht unter die Regelungen zur Durchschnittsatzbesteuerung. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung sei für die Anwendung erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst „erzeugt“ worden seien bzw. durch eine Verarbeitung der „im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse“ entstanden seien. Umsätze mit zugekauften Produkten seien von § 24 Umsatzsteuergesetz nicht erfasst. Die hier streitige Veredelung von Reitpferden stelle insoweit keine „Erzeugung“ eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.
Die vom 4. Senat zugelassene Revision ist eingelegt worden, das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet XI R 37/22.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 03.04.2023 zum Urteil 4 K 20/21 vom 16.11.2022