Im Jahr 2022 war die Energiepreispauschale in aller Munde. Bereits damals hagelte es Kritik mit Blick auf die Besteuerung dieser Entlastungsmaßnahme – auch vom DStV. Nun prüft das FG Münster die Rechtmäßigkeit der Besteuerung.
Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) als Kompensation für die hohen Energiekosten ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro profitierten Arbeitnehmer, Selbstständige und schließlich auch Rentner. Aber: sie unterlag der Einkommensteuer. Beanstandet wurde die Besteuerung der EPP schon damals im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerentlastungsgesetz 2022 von vielen Seiten.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte bereits im April 2022 in seiner Stellungnahme S 05/22 gefordert, von einer Besteuerung der EPP abzusehen. Aus rechtssystematischen Gründen kritisierte er, dass dieser Zuschuss einer Einkunftsart im EStG zugeordnet wird. Leider ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 ohne Anpassungen bei der Steuerpflicht der EPP in Kraft getreten.
Aktuell ist zur Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP eine Klage beim FG Münster anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Somit bleibt abzuwarten, ob schon bald der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Steuerpflicht dieser Entlastungsmaßnahme unter die Lupe nehmen wird. Inwieweit das Einlegen eines Einspruchs und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens – zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder später – sinnvoll ist, hat der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin mit seinen Mandanten im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
DStV, Mitteilung vom 23.01.2024