Unwirksamkeit der Regelung zur Zuständigkeit des Zentralen Kindergeldservice

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg durch Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit (Nr.12/2022 vom 27.01.2022) nicht wirksam begründet worden ist.

Für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Im Jahr 2013 wurden durch Verbundbildung die bis dato 102 örtlichen Familienkassen zu 14 regionalen Familienkassen zusammengefasst. In der Folgezeit wurden grenzüberschreitende Fälle mit Bezug zu bestimmten Staaten einzelnen Familienkassen zentral zugewiesen. Mit Vorstandsbeschluss der BfA vom 27.01.2022 (Nr. 12/2022, veröffentlicht in den ANBA, den Amtlichen Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit) wurde die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice gegründet. Deren Zuständigkeit umfasst nach dem Vorstandsbeschluss Personen besonderer Personengruppen, »deren Daten – und damit der gesamte Fall – besonders schützenswert sind. Dies ist z. B. gegeben, wenn eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht; die Daten einer Person mit einem Schutzkennzeichen zu schützen sind. Dies sind aktuell: Mitarbeiter-Sperre, Auskunftssperre, Adoptionspflege-Sperre, Melderecht-Sperre, Kind mit Behinderung.« Eine Regelung zum Inkrafttreten der Zuständigkeitszuweisung enthält der Vorstandsbeschluss nicht. Vielmehr soll nach einer Anlage zum Beschluss der tatsächliche Vollzug in mehreren Stufen erfolgen und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen sollen durch gesonderte Weisungen geregelt werden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die Abzweigung von Kindergeld für ihren volljährigen, in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe wohnenden Sohn an den Sozialhilfeträger. Den Abzweigungsbescheid hatte die regional zuständige Familienkasse erlassen. Während des Einspruchsverfahrens meldete sich die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice bei der Klägerin und teilte mit, aus organisatorischen Gründen habe es einen Wechsel der Zuständigkeit gegeben und sie sei fortan zuständig. Sie hat auch die Einspruchsentscheidung erlassen und war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren die beklagte Behörde. Das Finanzgericht hat die Regelung zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als unbestimmt und daher nichtig und unwirksam verworfen. Der Vorstandsbeschluss regele schon nicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zuständigkeitsregelung, sondern überlasse dies internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ohne dass es eine Delegationsbefugnis gebe. Ferner werde nicht klar, ob mit den »Personen«, deren Daten besonders schützenswert sind, die Kindergeldberechtigten oder die Kinder oder beide gemeint sein sollen. Vor allem bleibe jedoch unklar, was mit »besonders schützenswerten Daten« gemeint sei. Das Finanzgericht hat die Einspruchsentscheidung aufgehoben, da die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für deren Erlass nicht zuständig sei. Richtiger Beklagter in der Sache selbst sei die regional zuständige Familienkasse, sodass die gegen die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice gerichtete Klage insoweit erfolglos geblieben ist.

Die vom Gericht zugelassene Revision ist von der Familienkasse eingelegt worden und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 4/24 geführt.

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.03.2024 zum Gerichtsbescheid 16 K 16111/23 vom 13.12.2023 (nrkr – BFH-Az.: III R 4/24)

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