Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 17 UStG
Inhaltsübersicht
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Es kommt häufig vor, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz nach Ausstellen bzw. Erhalt der Rechnung ändert und bei der Bezahlung berücksichtigt wird. Solche Änderungen können Kaufpreisminderungen, z.B. Skontoabzüge, Bonusgewährungen, Minderungen auf Grund von Mängeln oder Kaufpreiserhöhungen wie etwa Nachbelastungen, sein. In diesen Fällen hat der eine Unternehmer den Vorsteuerabzug und der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer zu korrigieren. Die Korrektur hat in dem Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in dem die Änderung eingetreten ist; sie ist nicht erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzunehmen.
Beispiel:
Lieferung einer Maschine durch A an B im August 01 für 100.000 EUR + 19.000 EUR USt = 119.000 EUR. Im September 01 zahlt B unter Inanspruchnahme von 5 % Skonto 113.050 EUR an A.
Lösung:
In der Voranmeldung für den Monat September hat B seinen in der Voranmeldung für August vorgenommenen Vorsteuerabzug um 950 EUR (= 5 %) zu korrigieren, da er nur brutto 113.050 EUR (= 95.000 EUR + 18.050 EUR USt) bezahlt hat. Der Unternehmer A kann entsprechend in der Voranmeldung für den Monat September die in der Voranmeldung für den Monat August abgeführte Umsatzsteuer von 19.000 EUR um 950 EUR vermindern.
Maßgebend für die Höhe des Entgelts und damit der Bemessungsgrundlage ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers letztendlich nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich auf Grund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH 16.01.2003 -V R 72/01; BStBl 2003 II, 620).
1. Uneinbringlichkeit
Ein häufiger Anwendungsfall der Änderung der Bemessungsgrundlage ist auch der Fall der Uneinbringlichkeit des Entgelts (§ 17 Abs. 2 UStG). Umsatzsteuerlich ist die Uneinbringlichkeit einer Forderung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Es muss nicht mit letzter Sicherheit feststehen, dass die Forderung tatsächlich ausfällt, eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist ausreichend. Spätestens mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Forderung in voller Höhe uneinbringlich geworden.
Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit berechtigen noch keine Korrektur der Umsatzsteuer.
2. Kreditkarte
Wird im Rahmen eines Verkaufs der Preis der Ware vom Käufer mittels einer Kreditkarte beglichen und vom Kartenaussteller nach Abzug eines Prozentsatzes als Provision, die das Entgelt für seine dem Verkäufer erbrachte Dienstleistung darstellt, an den Verkäufer gezahlt, muss dieser einbehaltene Betrag in die Besteuerungsgrundlage für die Steuer mit einbezogen werden, die der Verkäufer an das Finanzamt entrichten muss (EuGH, 25.05.1993 – C-18/92).
Handelsrechtlich und ertragsteuerlich zugelassene pauschale Wertberichtigungen auf Forderungen begründen keine Uneinbringlichkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie dienen lediglich zur richtigen Bewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen. Deshalb darf im Zusammenhang mit pauschalen Wertberichtigungen keine Korrektur der Umsatzsteuer erfolgen.
3. Bonusvergütungen
Rechtsverbindlich zugesagte umsatzabhängige Boni oder Rückvergütungen sind in dem Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Verbindlichkeit gegenüber dem Leistungsempfänger entsteht. Das ist bei Jahres-Boni-/Rückvergütungen grundsätzlich der Ablauf des Wirtschaftsjahres, zu dem die Bonus-/Rückvergütungsverpflichtung begründet und deshalb in die Bilanz eingestellt wird. Auf die tatsächliche Gutschrift und den Zeitpunkt ihrer Auszahlung kommt es grundsätzlich nicht an.
4. Gutscheine
Zur Auswirkung der Herausgabe von Gutscheinen auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage siehe Änderung der Bemessungsgrundlage – Gutscheine.
5. Mängelrügen
Mindert sich der Kaufpreis für eine Leistung auf Grund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage bereits in dem Zeitpunkt, in dem sich der leistende Unternehmer mit der Minderung, z.B. durch Erteilung einer Kaufpreisgutschrift, einverstanden erklärt (BFH 13.12.1995 – XI R 16/95, BStBl II 1996, 208).
6. Verzugszinsen
Zinsen, die der Auftragnehmer im Falle des Lieferverzugs für die vom Auftraggeber geleisteten (an sich unverzinslichen) Anzahlungen zu leisten hat, mindern das umsatzsteuerliche Entgelt für die spätere Lieferung nicht.
7. Vertragsstrafe
Durch Zahlung einer Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des vertraglichen Leistungsversprechens wird das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG nicht gemindert (BFH 04.05.1994 – XI R 58/93, BStBl II 1994, 589). Es ist der gesamte Preis der Leistung zu versteuern, die Vertragsstrafe stellt einen umsatzsteuerlich nicht relevanten Schadensersatz dar.