Arbeitgeberdarlehen

Normen

§ 8 Abs. 3 EStG

Information

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein (echtes) Darlehen, handelt es sich dabei nicht um zugeflossenen Arbeitslohn. Ebenso führt die Rückzahlung des Darlehens nicht zu negativem AL bzw. zu Werbungskosten. Voraussetzung ist jedoch, dass ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und Sicherheit getroffen werden. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um zugeflossenen Arbeitslohn und damit um steuerpflichtige Bezüge.

Wenn ein Darlehen nicht zurückzuzahlen ist, weil der Arbeitgeber nachträglich darauf verzichtet, führt dies im Zeitpunkt des Verzichts zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug.

Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen

Zinsvorteile aus zinslosen oder niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehen führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz erhalten hat. Bei einem marktüblichen Zinssatz entsteht kein steuerlicher Vorteil. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Bundesbankstatistik, die unter www.bundesbank.de abrufbar ist.

Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen (BMF, 19.05.2015 – IV C 5 – S 2334/07/0009).

Hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) und § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Zwischen den beiden Bewertungsmethoden besteht ein Wahlrecht.

Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers für ein vom Arbeitnehmer aufgenommenes Bankdarlehen stellen Arbeitslohn dar.

Hinweis:

Für Zinsvorteile ist die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 EUR monatlich anwendbar.

Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivsätze herangezogen werden. Es sind die Effektivsätze unter Neugeschäfte maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivsatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich, jährlich) nicht maßgeblich ist. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im März ein Arbeitgeberdarlehen von 16.000 EUR zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 2 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre). Der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum März) beträgt 5,81 %. Nach Abzug eines gem. § 8 Abs. 2 EStG möglichen Bewertungsabschlags von 4 % ergibt sich ein (verbleibender) Maßstabszinssatz von 5,58 % (= 96 % von 5,81 %). Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58 % (5,58 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 EUR (3,58 % von 16.000 EUR x 1/12). Dieser Vorteil ist, da die 44-EUR-Grenze überschritten ist, voll steuerpflichtig.

Praxistipp:

Marktüblich ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z.B. von Direktbanken). Wichtig ist, dass Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen nur zu versteuern sind, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums einen Betrag von 2.600 EUR übersteigt.

Beispiel:

Der Mitarbeiter M hat von seinem Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen erhalten, das er nachschüssig mit 300 EUR/Monat tilgt. Am 31.12.2015 betrug das Restdarlehen 2.900 EUR. Der marktübliche Zins für das Darlehn liegt bei 10 %.

Zinsvorteile Januar 2016:

2.900 EUR x 10 % = 290 EUR : 12 = 24,17 EUR

abzgl. Bewertungsabschlag 4 % 0,97 EUR

= geldwerter Vorteil 23,20 EUR

Eine Versteuerung entfällt, da die Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 EUR nicht erreicht wird.

Zinsvorteile Februar 2016:

Ende Januar 20164 beträgt das Restdarlehen 2.600 EUR. Die Freigrenze von 2.600 EUR wird im Februar nicht mehr überschritten. Eine Besteuerung entfällt. Die Freigrenze von 44 EUR kann für andere Sachzuwendungen genutzt werden.

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