Arbeitslosengeld

Normen

§ 3 Nr. 2 EStG

R 3.2 LStR

Information

Steuerfrei ist das Arbeitslosengeld (ab 2005 auch Arbeitslosengeld I genannt) oder auch das Teilarbeitslosengeld im Sinne des SGB III. Ebenso ist die bis 2004 gezahlte Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenbeihilfe steuerfrei.

Falls der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Arbeitslohnnachzahlung erhält, ist diese grundsätzlich steuerpflichtig (R 3.2. Abs. 1 Satz 3 LStR).

Das steuerfreie Arbeitslosengeld (R 3.2 LStR ) unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Rückzahlung von Lohnersatzleistungen

Werden Lohnersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzuziehen. Ergibt sich hierdurch ein negativer Betrag, weil die Rückzahlung höher ist als die erhaltenen Beträge oder weil keine Leistungen gezahlt wurden, ist auch der negative Betrag beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt).

Aus Vereinfachungsgründen können die zurückgezahlten Leistungen in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der Rückforderungsbescheid ausgestellt wurde. Auf Antrag ist auch der tatsächliche Rückzahlungszeitpunkt maßgebend – jedoch sind in diesem Fall die einzelnen Zahlungen nachzuweisen.

Rückwirkender Wegfall von Lohnersatzleistungen

Fällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ganz oder teilweise z.B. wegen Rentenansprüchen weg, ist dies steuerlich wie folgt zu behandeln:

  1. 1.

    Soweit der Bundesagentur für Arbeit ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Arbeitslosengeld als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG steuerpflichtig. Das Arbeitslosengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt.

  2. 2.

    Die Rentenleistung übersteigende Arbeitslosengeldbeträge sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

  3. 3.

    Soweit der Rentenanspruch auf die Vorjahre zurückwirkt und hierfür schon Steuerbescheide vorliegen, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Erhält der Arbeitnehmer vom früheren Arbeitgeber eine Lohnnachzahlung, ist diese steuerpflichtig. Muss er auf Grund dieser Zahlung das erhaltene Arbeitslosengeld teilweise zurückzahlen, mindert die Rückzahlung die Höhe des Progressionsvorbehalts.

Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit gilt Folgendes:

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Arbeitslohnzahlungen (z.B. innerhalb der Kündigungsfrist), die der Arbeitgeber wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllen kann, werden durch Zahlung von Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit beglichen. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 SGB X). Kommt es später zu Ausschüttungen von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, so ist das bezogene Arbeitslosengeld aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs vom Insolvenzverwalter unmittelbar der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Diese Zahlungen sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei (R 3.2 Abs. 1 Satz 2 LStR ). Lediglich ein eventuell übersteigender Betrag, der an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, unterliegt der Lohnsteuerpflicht.

Zahlungen, die die Voraussetzungen von R 3.2 Abs. 1 Satz 2 LStR nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (H 3.2 LStH). Solche Zahlungen können beispielsweise Ansprüche auf Arbeitslohn sein, die auf einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung fallen.

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