Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten

Normen

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

§ 12 Nr.5 EStG

Information

1. 1. Überblick

Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 zählen die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium gem. § 12 Nr.5 EStG zu den eigentlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Gleichzeitig wird aber über § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein (beschränkter) Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 EUR für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung zugelassen, wodurch auch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium zumindest teilweise begünstigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.V.m. § 12 Nr. 5 EStG). Andererseits sind Aufwendungen für eine Weiterbildung/Umschulung/Fortbildung grundsätzlich als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig.

Zu den Einzelfällen vgl. Ausbildungskosten/Weiterbildungskosten (ABC)

2. 2. Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine Ausbildung für einen zukünftigen (erstmaligen oder neuen) Beruf in einem geordneten Ausbildungsgang absolviert. Hierunter ist jede Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf zu verstehen. Grundsätzlich sollen mit der Berufsausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten für einen zukünftigen Beruf vermittelt werden.

Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind Kosten der privaten Lebensführung und dürfen daher nicht bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden. Der Besuch eines Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt als Besuch einer allgemein bildenden Schule. Dies gilt auch, wenn ein solcher Abschluss, z.B. das Abitur, nach Abschluss einer Berufsausbildung nachgeholt wird. Derartige Aufwendungen können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Bei Mal-, Töpfer-, Handwerks-, Bastel-, Sprach- und Fotokursen und Kursen zur Persönlichkeitsbildung liegen regelmäßig keine Berufsausbildungskosten vor.

Besteht zum Zwecke der Ausbildung ein Dienstverhältnis, so sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig.

Beispiel:

Auszubildende, Rechts- und Studienreferendare, Beamtenanwärter.

3. 3. Berufsfortbildungskosten

Berufsfortbildungskosten liegen vor, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Steuerpflichtigen erhalten, erweitert oder der Entwicklung der Verhältnisse angepasst werden sollen. Ein durch die Bildungsmaßnahme angestrebter beruflicher Aufstieg gilt ebenfalls als Berufsfortbildung.

Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

4. 4. Abgrenzung Erst-/Zweitausbildung/-studium

Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Wird ein Steuerpflichtiger ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt er die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich um eine erstmalige Berufsausbildung.

Ein Studium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG liegt dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule i.S.d. § 1 Hochschulrahmengesetzes handelt. Nach dieser Vorschrift sind Hochschulen die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden. Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden.

Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Steuerpflichtige hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank „anabin“ (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.

Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs, z.B. von Rechtswissenschaften zu Medizin, stellt das zunächst aufgenommene Jurastudium kein abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung nachfolgende Studienteil kein weiteres Studium dar.

5. 5. Rechtsprechungstendenzen: Erststudium/Erstausbildung

Das BMF hat mit Schreiben v. 22.09.2010 – IV C 4 – S2227/07/10002:002 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen. Mit dem Schreiben wird u.a. klargestellt, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung berücksichtigt werden können (Anwendung der BFH-Rechtsprechung u.a. gem. Urteil vom 18.06.2009 – VI R 14/07).

Weitere Entwicklung:

Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 – VI R 38/10 und VI R 7/10 – entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums der Abziehbarkeit solcher beruflich veranlasster Kosten auch dann nicht entgegenstehe, wenn der Stpfl. diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Aus § 12 Nr. 5 EStG folge kein generelles Abzugsverbot. In beiden Fällen – Pilotenausbildung und (Medizin-)Studium direkt nach dem Abitur – seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründe noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften (BFH, 28.07.2011- VI R 5/10). Der Gesetzgeber hat mit dem Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz über § 4 Abs. 9 EStG, § 9 Abs. 6 EStG bzw. § 12 Nr. 5 EStG einen gesetzlichen Ausschluss der Anwendung der BFH-Rechtsprechung herbeigeführt.

Praxistipp:

In einem ersten Urteil hat der BFH die Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, als grundsätzlich nicht abziehbar erklärt und die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß angesehen (BFH v. 5.11.2013 VIII R 22/12, BStBl. II 2014) Weitere Revisionsverfahren sind beim BFH noch anhängig.

6. 6. Umfang des Kostenabzugs

Im Rahmen der o.g. Höchstbeträge sind folgende Aufwendungen als Ausbildungskosten abzugsfähig:

  • Schul-, Studien-, Lehrgangs-, Veranstaltungs- und Prüfungsgebühren,

  • Aufwendungen für Lernmaterial, Fachbücher, Druck- und Kopierkosten,

  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte

  • Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung (BFH, 20.03.1992 – VI R 40/89, BStBl II 1992, 1033),

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (BFH, 22.06.1990 – VI R 2/87, BStBl II 1990, 901). Bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten die durch das JStG 1996 getroffenen Einschränkungen (Höchstbetrag = 1.250 EUR) sinngemäß (§ 10 Abs.1 Nr. 7 EStG).

Hinweis:

Steuerfreie Leistungen, die zur unmittelbaren Förderung der Weiterbildung oder Ausbildung gewährt werden (z.B. nach dem BAföG), vermindern die abzugsfähigen Sonderausgaben.

Mit Urteilen vom 09.02.2012 – VI R 42/11 und VI R 44/10 – hat der BFH – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Bildungseinrichtung auch dann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, wenn sie häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zweck eines Vollzeitunterrichts/eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird. Folglich können Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW mit den tatsächlichen Kosten oder dem amtlichen Kilometersatz von 0,30 EUR/km berücksichtigt werden. Verpflegungsmehraufwendungen können bei einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit von der Wohnung für dieselbe Auswärtstätigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten berücksichtigt werden. Es handelt sich um dieselbe Auswärtstätigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Aus- oder Fortbildungsstätte an mindestens drei Tagen wöchentlich aufsucht. Wird die Aus- oder Fortbildungsstätte dagegen an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, liegt jeweils eine neue Auswärtstätigkeit vor (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR). Kosten, die für die Unterkunft am Ort der Bildungsmaßnahme entstehen, können nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem sich die Bildungseinrichtung befindet, eine weitere Wohnung unterhält und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet. Für den Begriff „Wohnung“ ist R 9.10 Abs. 1 Satz 2 LStR entsprechend anzuwenden. Somit stellt auch ein Zimmer im Haushalt der Eltern eine Wohnung im oben genannten Sinne dar. Dieses gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für dieses Zimmer Kosten entstehen oder nicht.
Befindet sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen dagegen am Ort der Bildungseinrichtung, stellen Aufwendungen für die Unterkunft an diesem Ort keine (vorweggenommenen Werbungskosten) dar, da es sich nicht um beruflich veranlasste Mehraufwendungen handelt.

Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung als Sonderausgaben ist ebenfalls nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind ausdrücklich Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung genannt. Die angeordnete Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG bzw. § 9 Abs. 2 EStG gilt nur für die Ermittlung der Aufwendungen der Höhe nach.

Ab 2014 gilt die Bildungseinrichtung bei einer Vollzeitmaßnahme als erste Tätigkeitsstätte. D.h., ab 2014 kann nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.

7. 7. Nachlaufende Studiengebühren

Studienbeiträge für ein Erststudium, die erst nach dem Studium fällig werden oder deren Fälligkeit aufgrund einer gesetzlichen Regelung auf die Zeit nach Beendigung des Studiums verschoben wird (= nachlaufende Studiengebühren), fließen steuerlich erst im Zeitpunkt der Entrichtung ab und können dementsprechend erst im VZ der tatsächlichen Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich somit nur aus, wenn im Jahr der Rückzahlung steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Wird das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert, sind die Studiengebühren als Werbungskosten abziehbar. Insoweit können Beträge, die sich im Jahr der Entstehung mangels steuerpflichtiger Einkünfte nicht auswirken, im Wege des Verlustvortrags in späteren Jahren vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nachlaufende Studiengebühren werden im Jahr der tatsächlichen Zahlung steuermindernd berücksichtigt.

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