Bauabzugssteuer – Abrechnung
§§ 48 ff EStG
Sofern die Verpflichtung zum Steuerabzug besteht (Bauabzugssteuer), behält der Leistungsempfänger 15% des Rechnungsbetrags ein und führt diesen an das Finanzamt des Leistenden ab (vgl. Bauabzugssteuer – Zuständiges Finanzamt, Bauabzugssteuer – Abführung). Diese 15 % werden dem Leistenden von der ihm zustehenden Rechnungssumme der erbrachten Bauleistung zunächst vorenthalten.
Es muss aber sichergestellt sein, dass der Leistende später sein Geld erhält (Bauabzugssteuer – Anrechnung). Daher ist der Leistungsempfänger verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen und diesen zu informieren (§ 48a Abs. 2 EStG). Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss:
-
Name und Anschrift des Leistenden,
-
Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
-
Höhe des Steuerabzugs,
-
Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Es reicht auch aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Kopie bzw. den Durchschlag der Steueranmeldung übersendet.