Bauabzugssteuer – Baubetriebe-Verordnung

Normen

§§ 48 ff EStG

Information

Unternehmen sind verpflichtet, eine Bauabzugssteuer für Bauleistungen einzubehalten und abzuführen. Zur Beantwortung der Frage, wann eine Bauleistung vorliegt, hat der Gesetzgeber eine Hilfestellung geben: Nach der Definition des § 48 Abs. 1 S. 2 EStG versteht man unter Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Definition entspricht der Regelung in § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die wiederum auf die einschlägigen Regelungen der Baubetriebe-Verordnung (BauBetrV) zurückgreift. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang § 1 BauBetrV u. § 2 BaubetrV. Der Unterschied bei der Bauabzugsbesteuerung ist allerdings der, dass die von der Winterbauförderung gem. § 2 BauBetrV ausgeschlossenen Branchen und Leistungen auch zu den Bauleistungen gehören, die der Bauabzugssteuer unterliegen.

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