Bauabzugssteuer – Baubetriebe-Verordnung
§§ 48 ff EStG
Unternehmen sind verpflichtet, eine Bauabzugssteuer für Bauleistungen einzubehalten und abzuführen. Zur Beantwortung der Frage, wann eine Bauleistung vorliegt, hat der Gesetzgeber eine Hilfestellung geben: Nach der Definition des § 48 Abs. 1 S. 2 EStG versteht man unter Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Definition entspricht der Regelung in § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die wiederum auf die einschlägigen Regelungen der Baubetriebe-Verordnung (BauBetrV) zurückgreift. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang § 1 BauBetrV u. § 2 BaubetrV. Der Unterschied bei der Bauabzugsbesteuerung ist allerdings der, dass die von der Winterbauförderung gem. § 2 BauBetrV ausgeschlossenen Branchen und Leistungen auch zu den Bauleistungen gehören, die der Bauabzugssteuer unterliegen.