Behinderungsbedingte Baumaßnahmen
§ 33 EStG
§ 33b EStG
Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im VZ des Abflusses eine außergewöhnliche Belastung darstellen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend: der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH (R 33.4 Abs. 5 EStR).
Soweit die durch die Behinderung veranlassten reinen Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen werden, sind die Aufwendungen sofort als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eine Verteilung auf mehrere Jahre wird von der Finanzverwaltung nicht zugelassen. Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 36/15 wird hierzu Klarheit bringen müssen.