Dauerfristverlängerung

Normen

§§ 46 f UStDV

Information

Nach § 46 UStDV kann der Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen verlängern sich dann um einen Monat (vgl. Übersicht bei Abgabefristen – Umsatzsteuer). Wird die Dauerfristverlängerung gewährt, so ist gemäß § 47 UStDV von Unternehmern, die die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben müssen (vgl. Voranmeldungszeitraum), eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres zu entrichten. Dadurch wird ein möglicher Zinsgewinn durch die spätere Abgabe der Voranmeldungen und Zahlung der Umsatzsteuer ausgeglichen. Die Sondervorauszahlung wird in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres wieder abgezogen.

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