Berufskleidung
§ 3 Nr. 31 EStG
§ 9 EStG
Soweit der Arbeitgeber die Berufskleidung nicht stellt oder nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfreie Zuschüsse zu deren Beschaffung zahlt, liegen Werbungskosten vor, wenn der Arbeitnehmer seine Berufskleidung auf eigene Kosten beschafft (§ 9 EStG).
Da jedoch nach Auffassung der Finanzgerichte das Tragen von Kleidung zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehört, ist der Werbungskostenabzug für Berufs- oder Arbeitskleidung auf die Kosten für so genannte typische Berufskleidung beschränkt, bei der eine private Nutzung der Kleidung so gut wie ausgeschlossen ist.
Als Berufskleidung kommt daher z.B. in keinem Fall Unterwäsche, Socken etc. in Frage, also Kleidung, bei der sich kein konkreter objektiver Bezug nur zur Berufstätigkeit herstellen lässt. Nicht abzugsfähig ist zudem normale Straßen- und Freizeitkleidung (BFH, 18.04.1991 – IV R 13/90, BStBl II 1991, 751). Auch wenn ein gegenüber dem üblichen Maß an Bekleidungskosten extrem hohe Aufwendungen für Kleidung anfallen, die sich zum großen Teil auf die Berufstätigkeit zurückführen lassen, reicht schon die bloße Möglichkeit der privaten Verwendung, um den Werbungskostenabzug zu versagen. Vgl. hierzu die Entscheidung des BFH im Falle einer bekannten Fernsehansagerin (BFH, 06.07.1989 – IV R 91/87, BStBl II 1990, 49).
Praxistipp:
Einen Werbungskostenabzug für „normale Kleidung“ erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn diese durch außergewöhnlichen beruflichen Verschleiß zerstört oder beschädigt wird (BFH, 26.06.1969 – VI R 125/68, BStBl II 1970, 7). Dies kann z.B. vorliegen, wenn bei einem beruflichen Unfall Kleidung zerstört wird oder eine Büroangestellter sich während der Arbeit das Jackett zerreißt. Ein Werbungskostenabzug kommt allerdings auch hier nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber seiner grundsätzlich bestehenden Schadensersatzverpflichtung nicht nachkommt. Abzugsfähig sind außerdem nicht die Neuanschaffungen, sondern der Restwert der zerstörten Kleidung.
Als Berufs- bzw. |
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Uniformen (z.B. Polizei, Militär, |
BFH, 04.02.1972 – VI R 256/68, BStBl II |
Amtstrachten (Richter, |
BFH, 03.07.1959 – VI 60/57 U, BStBl III |
Cut eines Empfangschefs |
BFH, 09.03.1979 – VI R 171/77, BStBl II |
schwarzer Rock einer Serviererin |
FG Niedersachsen, 24.06.1982 – IX 32/81 |
Mit Posthorn gekennzeichnete Kleidung eines Postbeamten |
FG Niedersachsen, 22.06.1990 – XIII 260/89 |
Sportkleidung mit Rangabzeichen |
FG Bremen, 17.12.1991 – II 163/88 K |
typische Arztkittel (Arztjacken) |
BFH 16.08.1994 – I B 5/94; BFH/NV 1995, 207 |
Schwarzer Anzug bei Geistlichen |
BFH, 10.11.1989 – VI R 159/86; BFH/NV |
Nicht anerkannt wurde |
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Trachtenanzug bei |
BFH, 20.11.1979 – VI R 143/77, BStBl II |
Schwarzer Rock und weiße Bluse |
FG Saarland, 12.10.1988; EFG 1989, |
Schwarze Hose einer Musikerin |
BFH, 18.04.1991 – IV R 13/90, BStBl II |
Weiße Blusen, schwarze |
FG Saarland, 12.10.1988 – 1 K 23/88 |
Hosen und Hemden eines Dekorateurs |
BFH, 20.11.1979 – VI R 25/78; BStBl II 1980, 75 |
Abendkleider, Folklorekleider bei |
BFH, 07.06.1984 – IV R 81/82; BFH/NV |
weiße Hosen, Socken, Schuhe |
BFH, 16.08.1994 – I B 5/94; BFH/NV 1995, 207 |
Praxistipp:
Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Reinigungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung in der privaten Waschmaschine. Da ein Einzelnachweis der Kosten regelmäßig auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen dürfte, können die abzugsfähigen Werbungskosten anhand der Erfahrungssätze der Verbraucherverbände für die Kosten eines Waschgangs ermittelt werden (BFH, 29.06.1993 – VI R 53/92, BStBl II 1993, 838). Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG soll in diesem Fall einem Werbungskostenabzug auch dann nicht entgegenstehen, wenn neben der Berufskleidung auch private Bekleidung mit gewaschen wird. Das Finanzgericht Münster hat die Kosten für Reinigung der Dienstkleidung im Urteil vom 19.02.2002 (FG Münster, 19.02.2002 – 1 K 6432/00 E; EFG 2002, 670) auf jährlich 100 EUR geschätzt. Die Finanzämter handhaben diese Aufwendungen unterschiedlich. Viele berücksichtigen diese Kosten mit in der Arbeitsmittelpauschale – andere berücksichtigen zusätzliche glaubhaft gemachte Kosten.
Die Grundsätze zum Werbungskostenabzug gelten auch für Selbstständige, die typische Berufskleidung kaufen. Die Aufwendungen dafür stellen also nur dann Betriebsausgaben dar, wenn sie bei einem Arbeitnehmer auch als Werbungskosten abzugsfähig wären. Werden die Kosten für nicht typische Berufskleidung mit betrieblichen Mitteln gezahlt, liegt insoweit eine Entnahme vor.
Die Überlassung typischer Berufskleidung ist grundsätzlich steuerfreier Arbeitslohn (§ 3 Nr. 31 EStG und R 3.31 LStR 2008). Ein vom Arbeitgeber gestellter Blazer nur für Messezwecke ist kein Arbeitslohn (FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 – 3 K 20/97 (rechtskräftig), EFG 2000, 1113). Die Überlassung von Bekleidung zu Repräsentationszwecken kann ebenfalls im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung des Arbeitgebers liegen (FG München, 26.04.2002 – 7 K 4528/00, EFG 2002, 1040).
Der BFH sieht die Überlassung von Kleidungsstücken (Hemden und Blusen wegen des einheitlichen Erscheinungsbildes) nicht als geldwerten Vorteil an. Die private Nutzungsmöglichkeit sei unerheblich, hier: Lebensmitteleinzelhandel: Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden etc. (BFH, 22.06.2006 – VI R 21/05, DStR 2006, 1795). Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke könne das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.
Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber (Hersteller von Bekleidung) an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt dagegen auf jeden Fall steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde (BFH, 11.04.2006 – VI R 60/02, BStBl II 2006, 691).
Die Bewertung kann unter Ausnutzung des Rabatt-Freibetrags von 1.080 EUR jährlich nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgen.