Betriebl. Altersversorgung – Arbeitgeberpflichten

Normen

§ 10a EStG

§§ 79 ff EStG

Information

1. Allgemeines

Ab 2007 sind die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die zutreffende steuerliche Behandlung der Beiträge und der späteren Versorgungsleistungen bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung neu geregelt worden.

2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers

Für die Pflichten des Arbeitgebers maßgebend ist, ob die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 (= Altzusage; Beibehaltung der alten Pauschalierung nach § 40b EStG) oder nach dem 31.12.2004 erteilt wurde (= Neuzusage; Erhöhungsbetrag bei Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG von 1.800 EUR zu den 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung).

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Erteilung der Zusage aufzuzeichnen, wenn der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR in Anspruch genommen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LStDV).

Beispiel:

Der Arbeitgeber A hat dem Arbeitnehmer am 31.12.2006 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zugesagt. Er zahlt in den Jahren 2006 und 2007 jeweils Beiträge in Höhe von 4.320 EUR (4% von 63 000 EUR = 2.520 EUR zuzüglich 1.800 EUR) steuerfrei an ein Versicherungsunternehmen. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage (31.10.2006) aufzuzeichnen.

Ferner hat der Arbeitgeber je Versorgungszusage und Arbeitnehmer bei einer Änderung einer vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage (= Altzusage) alle Änderungen nach dem 31.12.2004 aufzuzeichnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LStDV).

Beispiel:

Der Arbeitgeber führt die betriebliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer seit 2002 (= Altzusage) über eine Pensionskasse durch. Zum 01.05.2007 erhöht sich der für den einzelnen Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag von 2.000 EUR auf 2.400 EUR. Der Arbeitgeber hat die zum 01.05.2007 eingetretene Beitragsänderung aufzuzeichnen.

Bei Beibehaltung der Pauschalierungsmöglichkeit für Altzusagen (§ 40b EStG a.F.) hat der Arbeitgeber je Versorgungszusage und Arbeitnehmer den Inhalt der am 31.12.2004 bestehenden Versorgungszusage aufzuzeichnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LStDV). Ebenfalls aufzuzeichnen ist eine erforderliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers betreffend die Steuerfreiheit der Beiträge.

Beispiel:

Der Arbeitgeber führt die betriebliche Altersversorgung für seinen Arbeitnehmer seit 1990 über eine Direktversicherung durch. Als Versorgungsleistung ist eine einmalige Kapitalauszahlung vorgesehen. Der jährliche Beitrag beträgt seit Jahren konstant 1.500 EUR.
Der Arbeitgeber hat den Inhalt der am 31.12.2004 bestehenden Versorgungszusage aufzuzeichnen. Eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung der Beiträge mangels lebenslanger Altersversorgung nicht erfüllt sind.

Kommt es zu einer Übertragung der betrieblichen Altersversorgung nach dem „Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel“ oder zu einer entsprechenden Übertragung nach vergleichbaren Regelungen, ist der Zeitpunkt der Übertragung aufzuzeichnen (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LStDV). Bei weiterer Anwendung der Pauschalierungsmöglichkeit für Altzusagen ist auch die Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers aufzuzeichnen, dass es sich bei der Versorgungszusage um eine Altzusage handelt (= Versorgungszusage, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde), die auch als solche behandelt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LStDV). Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen, wenn die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird (z.B. Schuldnerwechsel durch Umschreiben der Police für die Direktversicherung; § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG).

Hinweis:

Für die Aufzeichnungen des Arbeitgebers gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren (§ 41 Abs. 1 Satz 10 EStG).

3. Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

3.1 Allgemeines

Der Arbeitgeber hat gewisse Mitteilungspflichten, damit die betriebliche Versorgungseinrichtung ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Der Arbeitgeber hat der kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge mitzuteilen, die

  • steuerfrei belassen wurden (§ 3 Nr. 63 EStG; entsprechendes gilt für nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei belassene Leistungen),

  • pauschal besteuert wurden (§ 40b EStG i.d.F. am 31.12.2004) oder

  • individuell besteuert wurden.

Die Mitteilungspflicht kann auch durch einen beauftragten Dritten (z.B. Steuerberater) erfüllt werden. Eine besondere Form für die Erfüllung der Mitteilungspflicht ist übrigens nicht vorgeschrieben.

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt je Arbeitnehmer 1.800 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds ein. Der Arbeitgeber hat dem Pensionsfonds bis zum 28.02. des Folgejahres den steuerfreien Betrag von 1.800 EUR gesondert je Arbeitnehmer mitzuteilen.

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann und dies ihrerseits dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt je Arbeitnehmer jährlich den Höchstbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds ein. Nach der Satzung des Pensionsfonds sind für den einzelnen Arbeitnehmer nur steuerfreie Beitragszahlungen im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG zulässig. Dies hat der Pensionsfonds dem Arbeitgeber auch mitgeteilt.
Lösung: Eine Mitteilung des Arbeitgebers kann unterbleiben, da der Pensionsfonds die steuerliche Behandlung der Beiträge kennt.

Vorsicht ist geboten, wenn eine Mitteilung nicht abgegeben wird. Unterbleibt eine Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mitteilung der Versorgungseinrichtung, dass sie die steuerliche Behandlung der Beiträge kennt, vorliegt, geht diese bis zum Höchstbetrag von steuerfreien Beiträgen aus mit der Folge, dass die späteren Versorgungsleistungen insoweit voll steuerpflichtig sind (§ 5 Abs. 3 LStDV).

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt je Arbeitnehmer aufgrund einer Altzusage (= Versorgungszusage, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde) einen Beitrag in Höhe von 1.752 EUR in eine Direktversicherung ein. Der Beitrag wird weiterhin mit 20 % pauschal besteuert. Dies ist dem Versicherungsunternehmen nicht bekannt. Unterbleibt eine Mitteilung über die Pauschalbesteuerung der Beiträge an das Versicherungsunternehmen, geht dieses von steuerfreien Beiträgen aus.
Folge: Die späteren Versorgungsleistungen sind insoweit voll steuerpflichtig.

3.2 Mitteilungspflicht zur Riester-Förderung

Die steuerliche Förderung über Zulage und ggf. zusätzlichen Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG (sog. Riester-Rente) kann unter weiteren Voraussetzungen auch für Beiträge aus individuell versteuerten Arbeitslohn zur betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden (§ 82 Abs. 2 EStG).
Der Arbeitgeber hat daher der für die betriebliche Altersversorgung zuständigen Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden (§ 6 Abs. 1 AltvDV). Dies ist erforderlich, damit die Versorgungseinrichtung ihrerseits ihren Bescheinigungspflichten nachkommen und die Finanzverwaltung prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Zulagengewährung und den Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG vorliegen.

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass

  • sie die Höhe der individuell versteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder

  • eine Riester-Förderung nicht möglich ist (§ 6 Abs. 2 AltvDV).

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt für seinen Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1.752 EUR in eine Direktversicherung ein. Der Beitrag ist individuell über die Lohnsteuerkarte versteuert worden. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres erhält der Arbeitnehmer eine Kapitalauszahlung.
Es besteht keine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherungsunternehmen, da eine Förderung der Beiträge über Zulagen und ggf. zusätzlichem Sonderausgabenabzug wegen der fehlenden lebenslangen Altersversorgung nicht möglich ist (vgl. § 82 Abs. 2 EStG).

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