4-III-Rechnung – Einlagen
§ 4 Abs. 3 EStG
Geldeinlagen haben bei der Einnahmenüberschussrechnung keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung. Bei Sacheinlagen handelt es sich um einen anschaffungsähnlichen Vorgang. Die Bewertung der Sacheinlage erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 EStG. Der Einlagewert ist grundsätzlich der Teilwert.
Bei einer Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts sind höchstens die (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzen (R 6.12 EStR). Die AfA ist auch dann abzuziehen, wenn das Wirtschaftsgut vor der Einlage nicht der Einkunftserzielung gedient hat.
Sind bei der Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden, beträgt der Einlagewert 0 EUR (H 6.12 „Geringwertiges Wirtschaftsgut“ EStH).
Bei einer Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme des Wirtschaftsguts ist höchstens der (fortgeführte) Entnahmewert anzusetzen.
Ein geschenktes Wirtschaftsgut ist auch dann mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen des Beschenkten einzulegen, wenn der Schenker das eingelegte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft, hergestellt oder entnommen hat (H 6.12 „Teilwert“ EStH).
Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist das Wirtschaftsgut wie bei der Anschaffung abzuschreiben. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert, wenn das Wirtschaftsgut vor der Einlage nicht der Einkunftserzielung gedient hat. Andererseits stellen die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage dar, wenn das Wirtschaftsgut vor der Einlage der Erzielung von Überschusseinkünften gedient hat (R 7.3 Abs. 6 Satz 1-3 EStR).
Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines (Wirtschafts-) Jahres in das Betriebsvermögen eingelegt werden, ist die AfA ab Einlage grundsätzlich zeitanteilig zu gewähren.
Auf eingelegte Wirtschaftsgüter kann auch die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter angewendet werden. Entscheidend für die Frage der Geringwertigkeit ist die Höhe des Einlagewerts. Die Höhe der Sofort-AfA richtet sich nach der AfA-Bemessungsgrundlage.
Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens ist das eingelegte Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Einlage mit dem Einlagewert in das besondere, laufend zu führende Verzeichnis aufzunehmen. Der Einlagewert ist bei Veräußerung und Entnahme des Wirtschaftguts als Betriebsausgabe anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 u. 5 EStG analog).
Bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist der Einlagewert im Zeitpunkt der Einlage als Betriebsausgabe zu erfassen.
Beispiel:
Rechtsanwalt R eröffnet zum 01.01.2010 eine Kanzlei und ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung. Zum 01.01.2010 legt er ein bisher zu seinem Privatvermögen gehörendes Grundstück in sein Betriebsvermögen ein. Das Grundstück hatte R für Herstellungskosten in Höhe von umgerechnet 400.000 EUR errichten lassen (Bauantrag vom 15.11.2001; Fertigstellung am 30.10.2002). R hatte das Grundstück bisher als Büro vermietet. Den entsprechenden Grund und Boden hatte R 2000 für umgerechnet 120.000 EUR erworben. Im Zeitpunkt der Einlage beträgt der Teilwert des Gebäudes 280.000 EUR und der Teilwert des Grund und Bodens 200.000 EUR.
Lösung:
Die Einlage des Grund und Bodens erfolgt mit dem Teilwert in Höhe von 200.000 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der Einlagewert ist aber erst als Betriebsausgabe zu erfassen, wenn der Grund und Boden veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG analog). Die Einlage des Gebäudes erfolgt mit dem Teilwert in Höhe von 280.000 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Als Betriebsausgabe ist lediglich die AfA anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die AfA-Bemessungsgrundlage bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 EStG aus den fortgeführten Gebäude-Herstellungskosten: Gebäude-HK 30.10.2002: 400.000 EUR; AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG für 2001-2009: 8 Jahre à 5 % = 160.000 EUR; AfA-Bemessungsgrundlage ab Einlage damit 400.000 EUR – 160.000 EUR = 240.000 EUR.
Eine Nutzungseinlage führt zu Betriebsausgaben in Höhe der anteiligen auf die betriebliche Verwendung des Wirtschaftsguts entfallenden Aufwendungen.
Nachfolgend eine Übersicht zur steuerlichen Behandlung von Einlagen bei der Einnahmenüberschussrechnung:
Abnutzbare WG |
BA nur über AfA, |
Nicht abnutzbare WG |
BA erst bei |
Forderungen |
BA, wenn Einziehung zu BE |
Geld |
Keine Auswirkung auf |
Waren |
BA in voller |
Aufwands oder |
Anteilige BA |
Nicht abziehbare |
Kein BA-Abzug |