Buchführungspflicht – Beginn
Zum Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 AO vgl. Buchführungspflicht nach § 141 AO.
Der Beginn der Buchführungspflicht nach Handelsrecht ergibt sich wie folgt:
Person |
Beginn der Buchführungspflicht |
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Kaufleute im Sinne des § 1 HGB |
mit den vorbereitenden Geschäften |
Kaufleute im Sinne des § 2 HGB |
mit Eintragung ins Handelsregister |
Personenhandelsgesellschaften |
mit Aufnahme des gemeinschaftlichen Betriebs |
Kapitalgesellschaften |
spätestens mit Eintragung ins Handelsregister; (auch die |
Kosten, die auf den Zeitraum vor Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen, sind
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handelsrechtlich aktivierungsfähig (§ 269 HGB entsprechend) und auf bis zu 5 Jahre abzuschreiben (§ 282 HGB),
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steuerrechtlich im Jahr der Entstehung als Betriebsausgabe abzugsfähig.