Buchführungspflicht – Ende

Information

Zum Ende der Buchführungspflicht nach § 141 AO vgl. Buchführungspflicht nach § 141 AO Tz. 5.

Das Ende der Buchführungspflicht nach Handelsrecht ergibt sich wie folgt:

Person

Ende der Buchführungspflicht

Kaufleute im Sinne des § 1 HGB

mit dem Ende der Kaufmannseigenschaft bzw. mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes

Kaufleute im Sinne des § 2 HGB

mit der Löschung im Handelsregister

Personenhandelsgesell-
schaften

mit dem Ende der Kaufmannseigenschaft bzw. mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes

Kapitalgesellschaften

mit dem Ende der Kaufmannseigenschaft bzw. mit der Löschung im Handelsregister

Im Insolvenzfall endet die Buchführungspflicht nicht, sondern geht auf den Insolvenzverwalter über, § 155 InsO.

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