Erwerbsschwellen
Die Einfuhrumsatzsteuer, die bei Importen aus anderen EG- Mitgliedstaaten bis zum 01.01.1993 angefallen war, wurde durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst. Der Erwerber wird umsatzsteuerpflichtig (Innergemeinschaftlicher Erwerb).
Eine Ausnahme von dieser Besteuerung wurde für folgende Unternehmer zugelassen, wenn die Erwerbsschwelle im laufenden und/oder dem vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde:
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Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist (z.B. Ärzte)
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Landwirte, die ihre Umsätze nach § 24 UStG pauschal versteuern
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juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben haben.
Wird die Erwerbsschwelle unterschritten, kann der Erwerber für die Erwerbsbesteuerung optieren.
Übersicht Erwerbsschwellen in den |
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EG-Mitgliedstaat |
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Belgien |
11.200 EUR |
Dänemark |
80.000 DKK |
Estland |
160.000 EEK |
Finnland |
10.000 EUR |
Frankreich |
10.000 EUR |
Griechenland |
10.000 EUR |
Irland |
41.000 EUR |
Italien |
8.263 EUR |
Lettland |
7.000 LVL |
Litauen |
35.000 LTL |
Luxemburg |
10.000 EUR |
Malta |
10.000 EUR |
Niederlande |
10.000 EUR |
Österreich |
11.000 EUR |
Polen |
10.000 EUR |
Portugal |
10.000 EUR |
Schweden |
90.000 SEK |
Slowakei |
420.000 SKK |
Slowenien |
10.000 EUR |
Spanien |
10.000 EUR |
Tschechien |
326.000 CZK |
Ungarn |
2.500.000 HUF |
Vereinigtes Königreich |
56.000 GBP |
Zypern |
6.000 CYP |