Gemeinschaftsgebiet
§ 1 Abs. 2a UStG
Der Begriff Gemeinschaftsgebiet ist seit 01.01.1993 neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Er ist für die Neuregelungen im EG-Binnenmarkt erforderlich geworden. Für die Anwendung der neuen Vorschriften muss wie folgt unterschieden werden:
-
Gemeinschaftsgebiet bezeichnet das Inland aller EG-Staaten
-
das übrige Gemeinschaftsgebiet bezeichnet die Inlandsgebiete aller anderen EG-Staaten. Aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland sind das die Inlandsgebiete von
- Belgien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- vom Vereinigten Königreich
- Zypern (griechischsprachiger Teil)
Nicht zum Gemeinschaftsgebiet, sondern zum Drittlandsgebiet, gehören die vom Inlandsgebiet der EG-Staaten ausgenommenen Gebiete:
Bundesrepublik Deutschland – Insel Helgoland und das Gebiet Büsingen
Dänemark – Färöer-Inseln, Grönland
Finnland – Aland Inseln
Frankreich – die überseeischen Departements
Griechenland – Berg Athos
Großbritannien – Überseegebiete
Italien – Livigno, Campione d’Italia, ital. Teil des Luganer Sees
Niederlande – Aruba, Bonaire, Curacoa, St. Moritz, Saba und Eustatius
Spanien – Ceuta, Melilla und die Kanarischen Inseln