Geringfügige Beschäftigung
§ 40a Abs. 2 EStG
§ 35a EStG
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
§ 8a SGB IV
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
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10.
- 11.
- 12.
1. Mini-Jobs
Die Einkommensgrenze bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) liegt bis 2012 bei 400 EUR, ab 2013 bei 450 EUR. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Minijobs, die ab dem 01.01.2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Konsequenz für den Arbeitnehmer s. unten unter „12. Änderungen ab 2013“
Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 30 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15 %, auf die Krankenversicherung 13 % – mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer – sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
2. Gleitzone
Einen Übergang zu den echten Mini-Jobs bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 401 bis 800 EUR. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat. Für die Sozialabgaben wird bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR bis zu einer Grenze von 800 EUR also für Arbeitnehmer eine sogenannte Gleitzone eingeführt. Das bedeutet, dass bei Arbeitsentgelten oberhalb von 400 EUR Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten. Beim Arbeitnehmer hingegen steigen die Beiträge linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.
Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 EUR neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EUR ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht; hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.
In steuerlicher Hinsicht erfolgt ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR (also Entgelte über 400 EUR) die individuelle Besteuerung, eine Pauschalierung ist nicht (mehr) möglich. Ab 2013 gilt die Gleitone im Bereich von 450,01 EUR bis 850 EUR.
3. Mini-Jobs im Privat-Haushalt
Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Haushalt. Zwar liegt auch hier die Obergrenze bei 400 EUR bzw. ab 2013 bei 450 EUR, der Arbeitgeber zahlt jedoch nur eine Pauschale von 12 % mit folgender Aufteilung: je 5 % für Rente- und Krankenversicherung und zusätzlich 2 % Steuern. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass 20 % der Kosten, aber maximal 510 EUR die Arbeitgeber für Haushaltshilfen steuermindernd in der Steuererklärung geltend machen können.
4. Einheitliche Entgeltgrenze
Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) bzw. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) beträgt einheitlich monatlich 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR. Entrichtet der Arbeitgeber hierfür pauschale Sozialabgaben ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: RV: 15 %, KV: 13 %; § 8a SGB IV: RV 5 %, KV 5 %) kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die individuelle Besteuerung die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). In diesen Fällen sind die pauschalen Sozialabgaben und die pauschale Steuer vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft zu entrichten (§ 40a Abs. 6 EStG).
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat den Grenzbetrag nicht übersteigt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung wird nicht mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob zusammengerechnet, d.h. ein Mini-Job kann unter Abführung der o.g. pauschalen Abgaben als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Wird bei einer Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
Eine Begrenzung der Arbeitsstundenzahl pro Woche gibt es für geringfügige Beschäftigungen nicht (mehr).
5. Prognose-Arbeitsentgelt
Ob die Grenze von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR überschritten ist, hängt von der Höhe des „regelmäßigen“ Arbeitsentgelts ab. Dabei ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das ein Rechtsanspruch besteht (z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Entgelts kommt es insoweit nicht an. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung), sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (BSG, 28.02.1984 – 12 RK 21/83). Allerdings bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Der BFH hat das sozialrechtliche Entstehungsprinzip bestätigt (BFH, 29.05.2008 – VI R 57/05).
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin jobbt für ein Entgelt von 390 EUR mtl. Außerdem hat sie nach dem Tarifvertrag im Monat Dezember Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 200 EUR. Laufendes Arbeitsentgelt: (390 EUR x 12) 4.680 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld 200 EUR, Summe: 4.880 EUR. Ein Zwölftel (= 407 EUR) übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR bis 2012, sodass die Beschäftigte sv-pflichtig ist.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) im Voraus schriftlich, kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Beispielsfall wäre das Weihnachtsgeld in Höhe von 200 EUR dann nicht mit einzubeziehen.
Auch ein schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Anders als beim Arbeitslohnverzicht auf eine Einmalzahlung muss der schriftliche Verzicht auf laufendes Arbeitsentgelt jedoch arbeitsrechtlich zulässig sein. Ansonsten erfolgt ein Ansatz des laufenden Arbeitsentgelts auch bei Verzicht des Arbeitnehmers.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur SV-Pflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Als unvorhersehbar ist insbesondere der plötzliche Ausfall eines Kollegen/einer Kollegin (z.B. durch Krankheit) anzusehen. Erhöhter Arbeitsanfall z.B. durch gesetzliche Feiertage oder regulären Urlaub der Kollegen in der Ferienzeit wird eher als vorhersehbar gewertet.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer übt ab Mai 2012 eine geringfügige Beschäftigung aus und erhält hierfür 400 EUR monatlich. Im August fallen wider Erwarten Überstunden durch die Vertretung einer krank gewordenen Kollegin an. Dadurch erhöht sich der Monatslohn auf 700 EUR. Auch im August liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, weil es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400-EUR-Grenze handelt.
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Nach § 28e SGB IV ist der Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern Beitragsschuldner. Daher sind nach Sozialversicherungsrecht Sanktionsmöglichkeiten im Sinne des § 111 SGB IV nur gegen den Arbeitgeber möglich. Nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers treten Rechtsfolgen im Sinne der sv-rechtlichen Bußgeldvorschriften ein. Nach § 28o SGB IV in Verbindung mit den Geringfügigkeitsrichtlinien hat der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerbefragung durchzuführen. Der diesbezügliche Fragebogen muss zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer erörtert werden. Eine ordnungsgemäße Verwendung dieses Vordrucks gilt für die Bundesknappschaft als Indiz für eine durchgeführte Arbeitnehmerbefragung.
Hat der Arbeitgeber demnach eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerbefragung durchgeführt, kann er nicht belangt werden. Werden hingegen Verstöße, z.B. Unterlassen der Arbeitnehmerbefragung (grobe Fahrlässigkeit) festgestellt, wird der Arbeitgeber auch für zurückliegende Zeiträume in Anspruch genommen und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Festsstellung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei Zusammenrechnung der verschiedenen Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen.
Ab dem 01.01.2009 greift die dazu ergangene gesetzliche Regelung. § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze zum 01.01.2009 geändert. D.h.: kommen Arbeitgeber ihrer Erkundungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, müssen sie als gesetzliche Verpflichtung rückwirkend SV-Beiträge zahlen.
Arbeitsentgelte aus geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen werden zur Überprüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR überschritten ist, nicht zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
6. Ende/Beginn einer geringfügigen Beschäftigung im Monat
Beginnt oder endet eine regelmäßige geringfügige Beschäftigung während des Kalendermonats, gilt trotzdem die volle Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR. Dies gilt dann nicht, wenn die Beschäftigung von vornherein auf weniger als einen Monat befristet ist. In diesem Fall ist auch weiterhin von einem anteiligen Monatswert auszugehen.
Beispiel:
Eine Verkäuferin hat am 20.01.2012 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 360 EUR aufgenommen. Weil zu Jahresbeginn viel Arbeit anfällt, arbeitete sie bereits im Januar die vereinbarten zwölf Arbeitstage (jeweils vier Stunden) und erhielt deshalb auch die vollen 360 EUR ausbezahlt. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt 2.2) gilt auch für den Monat Januar die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR. Eine anteilige Berechnung findet nicht statt.
7. Bemessungsgrundlage (ohne steuerfreie Leistungen)
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zählen nicht zur Bemessungsgrundlage und führen daher nicht dazu, dass kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt.
Beispiel:
Fußballtrainer
Arbeitnehmer A ist in 2012 nebenberuflich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Fußballtrainer beim Sportverein B beschäftigt. A erhält für seine Trainertätigkeit ein monatliches Entgelt von 575 EUR.
A ist hinsichtlich seiner Trainertätigkeit versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt nach Abzug der steuerfreien Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG von monatlich 175 EUR die 400 EUR-Grenze nicht übersteigt. Der Verein B hat neben den Beiträgen zur Krankenversicherung von 13 % des maßgebenden Arbeitslohnes (400 EUR) Rentenversicherungsbeiträge von 15 % zu entrichten mit der Folge, dass pauschale Lohnsteuer (einschl. SolZ und KiSt) in Höhe von 2 % anfällt. Will B von der Pauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, ist die Besteuerung des Arbeitslohnes individuell vorzunehmen.
Abwandlung 1: A erhält für seine Trainertätigkeit in 2012 600 EUR monatlich. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und auch des § 3 Nr. 26a EStG kommt nicht zum Zuge, da A für die (nämliche) Tätigkeit eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird. Für A muss zwingend eine individuelle Lohnbesteuerung vorgenommen werden.
Abwandlung 2:A ist in 2012 zusätzlich auch als Platzwart des Sportvereins B per Arbeitsvertrag engagiert und erhält neben den 575 EUR aus der Trainertätigkeit hierfür zusätzlich monatlich 41,67 EUR. Die Einnahmen für die Tätigkeit als Platzwart sind gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Damit wird für A sowohl der Höchstbetrag von 2.100 EUR gem. § 3 Nr. 26 EStG als auch der Höchstbetrag von 500 EUR gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeschöpft. Der Arbeitgeber ist berechtigt gem. § 40a EStG pauschale Lohnsteuer einzubehalten.
8. Steuer-Pauschalierung
Der Arbeitgeber kann bei Mini-Jobs bis 400 EUR bzw. ab 2013 bis 450 EUR (auch bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen) eine Pauschal-Versteuerung von 2 % vornehmen (§ 40a Abs. 2 EStG). Es kann aber auch alternativ eine individuelle Besteuerung vorgenommen werden. Wegen des geringen Pauschsteuersatzes werden Arbeitgeber wohl eher die pauschale Steuer von 2 % übernehmen. Das Entgelt des Arbeitnehmers bleibt dann auch insgesamt bei dessen persönlicher Einkommensteuerveranlagung außen vor.
Hat der Arbeitgeber z.B. aufgrund der Kumulation von mehreren Mini-Jobs mit der Folge der Überschreitung der 400-EUR/450-EUR-Gesamt-Grenze (für alle Mini-Jobs zusammen) statt der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge die „normalen“ Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, entsteht noch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).
Die Lohnsteuerpauschalierungen von 2 % und auch von 20 % sind bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (400-EUR/450 EUR–Jobs) nicht von einem Höchstbetrag für einen Stundenlohn abhängig. Der durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR gilt insoweit nicht (§ 40a Abs. 4 EStG). Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % dürfte auch möglich sein bei einem Nebenjob von Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den normalen Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterworfen ist. Dieser Auffassung stehen aber wohl die Geringfügigkeitsrichtlinien der Sozialversicherung entgegen.
Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 % ist die Bundesknappschaft zuständig (§ 40a Abs. 6 EStG). Diese hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen. Dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 % der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 % auf den Solidaritätszuschlag und 5 % auf die Kirchensteuern.
Der Arbeitgeber kann die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2 EStG) auf den Arbeitnehmer abwälzen. Diese Abwälzung ist hingegen nicht möglich hinsichtlich der pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (12 % bzw. 5 %).
Unterlässt der Arbeitgeber zunächst jegliche Besteuerung, kann der Arbeitgeber z.B. sein Wahlrecht zur Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer auch noch im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung ausüben. Auch in anderen Pauschalierungsfällen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung noch die Möglichkeit, auf eine individuelle Besteuerung zugunsten einer Pauschalierungsvorschrift zu verzichten.
Mit Urteil vom 01.02.2006 hat sich das Bundesarbeitsgericht zur Frage geäußert, wer bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die pauschalierte Lohnsteuer zu tragen hat (Az.: 5 AZR 628/04). Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2006).
9. Abfindung
Während Entlassungsentschädigungen kein Arbeitsentgelt darstellen und damit nicht der Sozialversicherung unterliegen, hat sich ihre lohnsteuerliche Behandlung grundlegend geändert. Zum 01.01.2006 hat der Gesetzgeber die Freibeträge für Abfindungen in § 3 Nr. 9 EStG aufgehoben, sodass Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes seitdem zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, nicht jedoch – wie schon vor diesem Zeitpunkt – zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt rechnen. Dies führt, wie dem nachstehenden Beispiel zu entnehmen ist, nach Auffassung der Finanzverwaltung zu folgendem Ergebnis.
Beispiel:
Eine GmbH hat im März 2012 einer langjährig beschäftigten Aushilfskraft aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06. gekündigt. Der Arbeitslohn wurde im Rahmen der 400 EUR-Grenze zulässigerweise nach den für Mini-Jobs geltenden Regelungen mit 28 % Sozialabgaben verbeitragt und dem einheitlichen Pauschsatz von 2 % lohnbesteuert. Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs muss der Arbeitgeber für die von ihm veranlasste Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung von 1.200 EUR zahlen, die dem Arbeitnehmer im September zufließt.
Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es sich um steuerfreien oder steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Pauschalierungsfähig nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % ist nur der Teil des Arbeitslohns, der sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt darstellt. Dies ist bei Abfindungszahlungen nicht der Fall. Als Folge davon kann im vorliegenden Beispiel die Entlassungsabfindung von 1.200 EUR nicht nach dieser Vorschrift pauschal versteuert werden, sondern ist der individuellen Lohnbesteuerung zu unterwerfen (vgl. R 40a.2 Satz 4 LStR ).
10. Meldeverfahren
Der Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte ist vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen zu senden.
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet v. 18.06.2006 (BGBl. 2006 I S. 1305) wurde eine Erleichterung für die Meldung geringfügig Beschäftigter geschaffen. Beschäftigt ein Arbeitgeber, der im privaten Bereich nicht gewerbliche Zwecke (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften) oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 10b EStG verfolgt, Personen versicherungsfrei nach § 8 SGB IV, kann er auf (formlosen) Antrag abweichend vom üblichen Verfahren Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist (Regelung ab 23.6.2006).
Einzige Ausnahme von der elektronischen Meldung bisher: Geringfügig entlohnte Beschäftige in privaten Haushalten (= Haushaltsscheckverfahren).
10.1 Verzicht auf die Rentenversicherungs-Freiheit
Um verbesserte Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen, können Minijobber bis 2012 durch einseitige Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie zahlen dann den Differenzbetrag zwischen dem abgesenkten Pauschalbeitragssatz und dem allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung selbst. Bei Entgelten unter 155 EUR gilt dieser Betrag als Mindestbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber trägt dann pauschale Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt, der Arbeitnehmer trägt den Rest zum Mindestbetrag in Höhe von 30,38 EUR (= 19,6 % von 155 EUR).
11. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden, ermäßigt sich nach § 35a EStG auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer
-
um 20 %, höchstens 510 EUR bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis;
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für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (zum Beispiel Dienstleistungsagenturen) bzw. für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse um 20 %, höchstens 4.000 EUR.
Die vorgenannten Aufwendungen können auch als Freibetrag berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG).
12. Änderungen ab 2013
Ab 2013 wird die Entgeltgrenze von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Zugleich gilt die Gleitzone bis 850 EUR.
Minijobs, die ab dem 01.01.2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.
Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 01.01.2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.
Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch – wie zuvor bereits dargestellt – von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.
Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit sehr geringen Verdiensten der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31.12.2012 von mindestens 155 EUR zu berechnen ist. Ab dem 01.01.2013 wird auch diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 01.01.2013 mindestens i.H.v. 175 EUR erhoben. Die angepasste Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Anwendung, die bereits vor dem 01.01.2013 begonnen haben.
Steuerliche Beurteilung: Die steuerliche Beurteilung orientiert sich weiterhin an der sozialversicherungsrechtlichen Würdigung. § 40a EStG wurde nicht geändert. Der Arbeitgeber kann weiterhin bei einem Mini-Job die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI zu entrichten, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).