Heiratsbeihilfe
Normen
§ 3 Nr. 15 EStG VZ 2005
R 15 LStR VZ 2005
Information
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund einer Eheschließung ab dem 01.01.2006 entfallen. Hiervon betroffen sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin anlässlich ihrer Heirat nach dem 31.12.2005 zufließen.