Kinder – Ehegattenunterhalt
§ 62 ff EStG
Nach Auffassung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes, weil er eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, die nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes zu dessen Unterhalt verpflichtet ist (BFH, 02.03.2000 – VI R 13/99, BStBl II 2000, 522). Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung ist dem Kind in erster Linie der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet (vgl. § 1608 Satz 1 BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern.
Ab 2012 ist diese Sichtweise überholt. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, kann das verheiratete Kind bei seinen Eltern berücksichtigt werden. Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Ehegatten spielen keine Rolle.