Kirchensteuer – Arten
Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen (den Kirchensteuergesetzen) von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Der Verweis auf die landesrechtlichen Bestimmungen zeigt, dass die Bundesländer in der Ausgestaltung der Kirchensteuergesetzgebung autonom sind, allerdings die Kirchensteuerberechtigung der Kirchen nicht aushöhlen dürfen.
Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit Beiträgen verwechselt werden. Zur Kirchensteuer wird das Beitragsrecht einer Religionsgemeinschaft dadurch, dass der Staat im staatlichen Kirchensteuergesetz den Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes den hoheitlichen Einzug garantiert, sodass sie durch staatliche Organe als Steuern erhoben werden kann.
Der Begriff der „Kirchensteuer“ ist als Oberbegriff zu verstehen. Hierunter sind die unterschiedlichen in den Kirchensteuergesetzen der Länder und den Kirchensteuerordnungen genannten Kirchenfinanzierungsarten zu verstehen. Die Kirchensteuer wird erhoben als
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Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
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Kirchensteuer vom Einkommen,
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Kirchensteuer vom Vermögen,
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Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A und ggfs. B,
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(Orts-) Kirchgeld und
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besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen.
Eine Kirchensteuer vom Grundbesitz wird vereinzelt in den alten Bundesländern aber noch erhoben. Eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer wurde von den Kirchen nicht erhoben (mit Ausnahme der jüdischen Gemeinden in Berlin und Frankfurt).