Kurzfristige Beschäftigung
§ 40a Abs. 1 EStG
Eine kurzfristige Beschäftigung im lohnsteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
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gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
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die Dauer der Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beträgt,
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der überdurchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 68 EUR nicht übersteigt oder
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die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt notwendig wird.
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG pauschalieren.