Reichensteuer
§32a Abs. 1 Nr. 5 EStG
Der Höchststeuersatz wurde gem. §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 EUR / 501.462 EUR (ledig/verheiratet) auf 45 % angehoben („Reichensteuer“). Wegen der vorgenommenen Tarifentlastungen erhöhen sich ab 2016 die Grenzbeträge auf 254.447 EUR bzw. 508.894 EUR.
Beispiel:
Der ledige Geschäftsführer erzielt in 2015 ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 EUR. Die 250.731 EUR übersteigenden Einkünfte betragen 300.000 EUR – 250.731 EUR = 49.269 EUR. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 49.269 EUR = 1.478,07 EUR.