Reisekosten – Übersicht

Normen

R 9.4 LStR

Information

Die Begriffe Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit sind zur Auswärtstätigkeit zusammengefasst worden (R 9.4 LStR). Das Stichwort Auswärtstätigkeit enthält einen Überblick.

Anbei eine Übersicht zu den berücksichtigungsfähigen Reisekosten:

Fahrtkosten Zeitlich unbegrenzt für die Gesamtdauer der Auswärtstätigkeit: Tatsächliche Aufwendungen- ggf. auch mit individuell ermitteltem Km-Satz – oder km-Pauschale (0,30 EUR/km bei Pkw; 0,20 EUR/km bei Moped, Motorrad)
Verpflegungsmehraufwendungen Nur für 3 Monate pauschale Verpflegungsmehraufwendungen (12 EUR bei mehr als 8stündiger Abwesenheit und bei An- und Abreisetagen im Zusammenhang mit einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung bzw. 24 EUR bei 24stündiger Abwesenheit)
Sonderfall: Aufsuchen der auswärtigen Tätigkeitsstätte nur an ein bis zwei Tagen/Woche. In diesen Fällen gilt die Dreimonatsfrist ebenso wie bei einer Fahrtätigkeit nicht, d.h. insoweit ist ein zeitlich unbegrenzter Abzug oder steuerfreier Ersatz möglich.
Übernachtungskosten Für die Gesamtdauer der Auswärtstätigkeit:
a) Werbungskosten-Abzug: nur tatsächliche Kosten (allerdings ist die Berücksichtigung der Übernachtungskosten nach 48 Monaten der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte sowohl für den Werbungskostenabzug als auch für die steuerfreie Erstattung auf 1.000 EUR monatlich beschränkt)
b) Steuerfreiheit bei Kostenerstattung durch Arbeitgeber:
– bei Auslandsreisen: ggf. Pauschalen (für 2015 vgl. BMF-Schreiben vom 19.12.2014 – IV C 5 – S 2353/08/10006:005, BStBl. I 2015, 34; ab 2016 vgl. BMF-Schreiben vom 09.12.2015 – IV C 5 – S 2353/08/10006:006).
– bei Inlandsreisen: Pauschale von 20 EUR täglich möglich
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