Mobilitätshilfen
§ 3 Nr. 2 EStG
§ 53 ff SGB III
Von der Agentur für Arbeit gezahlte sog. Mobilitätshilfen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 53 ff SGB III). Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie mindern allerdings die abziehbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers.
Gem. R 9.1 Abs. 4 Satz 3 LStR schließen steuerfreie Bezüge, auch soweit sie von einem Dritten – z.B. der Agentur für Arbeit – gezahlt werden, den entsprechenden Werbungskostenabzug aus.