Rentnerbeschäftigung
§ 19 EStG
§ 39a EStG
Inhaltsübersicht
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1. Hinzuverdienst bei Rentnern
Rentner, die neben ihrer Rente noch Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer erzielen, unterliegen mit ihrem Arbeitslohn der Lohnsteuer. Soweit ihre Renteneinkünfte 410 EUR im Kalenderjahr übersteigen, werden sie darüber hinaus zur Einkommensteuer veranlagt (§ 46 EStG) und sind verpflichtet, bis zum 31.05. bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr einzureichen.
Feste Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen Arbeitslohn bei Rentnern generell nicht besteuert wird, sind im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Die Frage, ob durch den Hinzuverdienst Steuern anfallen, hängt vielmehr auch beim Rentner davon ab, ob seine gesamten Einkünfte im Kalenderjahr, z.B. aus seiner Rente und dem Arbeitslohn, die ihm zustehenden Freibeträge übersteigen.
2. Individuelle Besteuerung
Der Rentner hat seinem Arbeitgeber zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren seine Identifikationsnummer anzugeben.
Zu beachten ist ferner, dass bei Altersruhegeldempfängern die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist, während z.B. für Bezieher von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten die allgemeine Lohnsteuertabelle maßgebend ist.
Lohnsteuer fällt z.B. in der Steuerklasse I erst bei einem Arbeitslohn von knapp 1.000 EUR an.
Allerdings können sich durch die Rente im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Steuernachzahlungen ergeben.
Der Vorteil der individuellen Besteuerung liegt darin, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Einkommensteuer vom Arbeitslohn einige steuermindernde Freibeträge abgezogen werden, die ganz oder zum Teil vom Arbeitslohn abhängig sind:
2.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Er beträgt 1.000 EUR und wird unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Werbungskosten abgezogen.
2.2 Werbungskosten
Statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags kann der Rentner die tatsächlichen Werbungskosten, z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, etc. vom Arbeitslohn abziehen.
2.3 Altersentlastungsbetrag
Rentner, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Er beträgt 40 % der Summe aus dem Arbeitslohn und den übrigen positiven Einkünften (ohne Renten und Versorgungsbezüge), höchstens jedoch 1.900 EUR im Jahr. Auf Grund der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge läuft der Altersentlastungsbetrag nach einer längeren Übergangsphase aus. Wird ein Steuerpflichtiger in 2015 65 Jahre alt, hat er nur noch Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.140 EUR.
2.4 Vorsorgepauschale
Für die Beiträge
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zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder
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zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen.
Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns,
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höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II und IV bis VI sowie
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3.000 EUR in der Steuerklasse III.
3. Pauschalbesteuerung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn, den ein Rentner für eine Nebenbeschäftigung bezieht, pauschal besteuern, wenn das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 40a Abs 2 EStG erfüllt.
Wird der Rentner ständig beschäftigt, so setzt eine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2 EStG voraus, dass der Monatslohn 450 EUR nicht übersteigt.
Die pauschale Lohnsteuer beträgt in diesem Fall 2 % des Arbeitslohns, ggf. kommt eine Pauschalierung mit 20 % in Betracht.
Soweit eine Pauschalbesteuerung vorgenommen wird, ist die Einkommensteuer auf den Arbeitslohn abgegolten. Er wird im Rahmen einer eventuellen Einkommensteuerveranlagung des Rentners nicht mehr erfasst.
Der Nachteil der Pauschalbesteuerung liegt darin, dass keinerlei persönliche Freibeträge und Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Pauschalsteuer wird daher auf den gesamten Arbeitslohn erhoben. Insbesondere bei Rentnern mit geringen Renten führt die Pauschalbesteuerung zu einer Steuerbelastung, die sich bei individueller Besteuerung durch das Ausnutzen einkommensteuerlicher Freibeträge nicht ergeben würde.
Beispiel:
Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer auf den Arbeitslohn von monatlich 250 EUR ergibt sich eine jährliche Lohnsteuer von
3.000 EUR x 2 % = 60 EUR.
Die Einkommensteuer auf das restliche Einkommen bleibt unverändert 0 EUR, sofern der Grundfreibetrag mit den weiteren Einkünften nicht überschritten wird.
4. Übergang von der Pauschalbesteuerung zur individuellen Besteuerung
Ein Arbeitnehmer kann zum selben Arbeitgeber grundsätzlich nur in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, dass der gesamte Arbeitslohn entweder nur pauschal oder nur individuell besteuert werden kann. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt auch nicht für ehemalige Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten und gleichzeitig noch einer aktiven Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber im laufenden Jahr die Besteuerungsmethode wechselt und den Arbeitslohn für eine Teilzeitbeschäftigung zunächst pauschal besteuert, dann aber für den Rest des Jahres zur individuellen Besteuerung übergeht (BFH, 20.12.1991 – VI R 32/89, BStBl II 1992, 695). Ein Wechsel nach Ablauf des Kalenderjahres ist möglich (BFH, 26.11.2003 – VI R 10/99).