Opfergrenze

Normen

§ 33a Abs. 1 EStG

Information

Die nachfolgend vorgestellte Opfergrenze gilt für Inlands- und Auslandssachverhalte (R 33a.1 Abs. 3 EStR). Die Unterhaltsleistungen ins In- und auch ins Ausland sind nur insoweit abzugsfähig, wie der Steuerpflichtige im Stande ist, diese Aufwendungen ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder zur erbringen (BFH, 17.01.1984 – VI R 24/81, BStBl II 1984, 522, BFH, 04.04.1986 – III R 245/83; BStBl II 1986, 852 und BFH, 27.09.1991 – III B 42/91; BStBl II 1992, 35 zur sog. Opfergrenze). Dies gilt auch für den Unterhalt an erwerbslose, minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder (BFH, 27.09.1991 – III B 42/91, BStBl II 1992, 35). Die Opfergrenzenberechung ist also die Prüfung, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse rechtlich, tatsächlich oder sittlich verpflichtet ist. Dies ist nur der Fall, soweit die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben (BFH, 30.06.1989 – III R 258/83, BStBl II 1989, 1009). D.h. die Unterhaltszahlungen sind nur insoweit anzuerkennen, als sie einen bestimmten Vomhundersatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Der Grenz-Vomhundertsatz beträgt 1 v.H. je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 v.H. Der Vomhundertsatz ist um je 5 v.H.-Punkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder erhält, zu kürzen, höchstens um 25 v.H. Punkte. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen wie Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB III, ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 13 VermBG sowie etwaige Steuererstattungen anzusetzen. Davon abzuziehen sind die gesetzlichen Lohnabzüge wie Lohn- und Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben und Werbungskosten einschließlich etwaiger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Werden keine erhöhten Werbungskosten geltend gemacht, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen. Dies gilt auch, wenn nachweislich gar keine Werbungskosten entstanden sind (BFH, 11.12.1997 – III R 214/94, BStBl II 1998, 292).

Beispiel zur Opfergrenzenberechnung:

Opfergrenze:
18 % von 14.100 EUR

2.538 EUR

Bruttoarbeitslohn zzgl.
Steuererstattungen und Kindergeld

28.000 EUR

Steuerabzüge

4.200 EUR

Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung

5.400 EUR

Werbungskosten wegen doppelter
Haushaltsführung

4.300 EUR

——————–

=

Nettoeinkommen für die
Ermittlung der Opfergrenze

14.100 EUR

1 v.H. je volle 500 EUR
des Nettoeinkommens ergibt

28 v.H.

abzgl. je 5 v.H.-Punkte
für Ehefrau und Kind

10 v.H.

————

18 v.H.

Zu bedenken ist, dass entgegen dem eigentlichen steuerlichen Verständnis bei der Opfergrenzenberechnung (höhere) Einnahmen und Einkünfte sich als Vorteil erweisen können, während Ausgaben, Werbungskosten etc. wegen der Minderung des verfügbaren Einkommens ein Nachteil sein können.

Dem Finanzamt sollten daher auch durchaus steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen wie BaföG, Wohngeld oder Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Mini-Job mitgeteilt werden, weil sie das verfügbare Einkommen für Zwecke der Opfergrenzenberechnung erhöhen, bei der eigentlichen Einkünfteermittlung aber keine Rolle spielen.

Die Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbstständigen nach dem BFH-Urteil vom 28.03.2012 – VI R 31/11 – auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

Die Opfergrenze ist bei Unterhaltsaufwendungen für den Ehegatten nicht anzuwenden. Dies gilt auch bei Zahlungen an den geschiedenen Ehegatten.

Hinweis:

Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind nach dem BFH-Urteil vom 29.05.2008 – III R 23/07ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (BMF, 07.06.2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006).

Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind – statt Anwendung der Opfergrenze – die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. Der Mindestunterhalt ist in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt entsprechend zur Anwendung (BFH, 17. 12. 2009 – VI R 64/08).

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